148 Postlagernde Sendungen an Jugeudliche.
(Nr 78181.) Anordnung betreffend Aushändigung
postlagernder Sendungen an Jugendliche.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des
Korpsbezirks.
In Ergänzung der G.K.V. vom 7. März 1916
Nr. 32455, betreffend Schutz der Jugend, werden
die Distrikts= und Ortspolizeibehörden angewiesen,
die Ausstellung von Ausweiskarten zum Empfang
postlagernder Sendungen nach den Bestimmungen
in der G. KK. V. vom 4. Oktober 1915 Nr. 116303a
und vom 22. Oktober 1915 Nr. 128 289 an Jugend-
liche beiderlei Geschlechts unter 17 Jahren
fortan in allen Fällen abzulehnen. Die Postanstalten
sind angewiesen, daß sie die Aushändigung post-
lagernder Sendungen an Jugendliche unter 17 Jahren
auf Grund der bereits ausgestellten Ausweiskarten
zu verweigern haben.
München, den 16. Mai 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann. «
(Nr. 25 304 P.) Bekanntmachung betreffend Schutz
der Jugend. (St.Anz. Nr. 67 vom 21. März 1917.)0
Auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
wird folgendes angcordnet: .
1. Die Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 28. Juli
1916 („K. B. Staatsanzeiger“ vom 30. Juli 1916, Nr. 175)
wird aufgehoben und damit die ursprüngliche Fassung des
81 der Bekanntmachung betreffend den Schutz der Jugend
vom 7. März 1916 (0,K. B. Staatsanzeiger“ vom 8. März 1916,
Nr. 56) wieder hergestellt.
2. Dieser 8 1 hat nunmehr wieder folgende Fassung:
1) Die Anordnung vom 28. Juli 1916 ist Seite 247, 248 der ersten
Ausgabe der Kriegsanordnungen 1917 abgedruckt.