Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

148 Postlagernde Sendungen an Jugeudliche. 
(Nr 78181.) Anordnung betreffend Aushändigung 
postlagernder Sendungen an Jugendliche. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des 
Korpsbezirks. 
In Ergänzung der G.K.V. vom 7. März 1916 
Nr. 32455, betreffend Schutz der Jugend, werden 
die Distrikts= und Ortspolizeibehörden angewiesen, 
die Ausstellung von Ausweiskarten zum Empfang 
postlagernder Sendungen nach den Bestimmungen 
in der G. KK. V. vom 4. Oktober 1915 Nr. 116303a 
und vom 22. Oktober 1915 Nr. 128 289 an Jugend- 
liche beiderlei Geschlechts unter 17 Jahren 
fortan in allen Fällen abzulehnen. Die Postanstalten 
sind angewiesen, daß sie die Aushändigung post- 
lagernder Sendungen an Jugendliche unter 17 Jahren 
auf Grund der bereits ausgestellten Ausweiskarten 
zu verweigern haben. 
München, den 16. Mai 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. « 
(Nr. 25 304 P.) Bekanntmachung betreffend Schutz 
der Jugend. (St.Anz. Nr. 67 vom 21. März 1917.)0 
Auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
wird folgendes angcordnet: . 
1. Die Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 28. Juli 
1916 („K. B. Staatsanzeiger“ vom 30. Juli 1916, Nr. 175) 
wird aufgehoben und damit die ursprüngliche Fassung des 
81 der Bekanntmachung betreffend den Schutz der Jugend 
vom 7. März 1916 (0,K. B. Staatsanzeiger“ vom 8. März 1916, 
Nr. 56) wieder hergestellt. 
2. Dieser 8 1 hat nunmehr wieder folgende Fassung: 
1) Die Anordnung vom 28. Juli 1916 ist Seite 247, 248 der ersten 
Ausgabe der Kriegsanordnungen 1917 abgedruckt.
	        
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