Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

224 IX. Das Heerwesen. 
Die wirtschaftliche Verwaltung des 
Heeres wird durch Intendanturen geleitet; bei jedem 
Armeekorps besteht eine Korpsintendantur (als Pro- 
vinzialbehörden), und in Unterordnung unter dieselbe 
für jede Division eine Divisionsintendantur. Den 
Korpsintendanturen sind gue# als Lokalbehörden die 
'Garnisonverwaltungen, die Garnisonslazarette (in wirt- 
schaftlicher Beziehung), die Militärbauämter und die 
Proviantämter unterstellt. Für die militärischen In- 
stitute besteht eine eigene Intendantur in München. 
Das Kassenwesen des Heeres ist von dem 
übrigen Staatskassenwesen getrennt; unmittelbar unter 
dem Kriegsministerium steht die Generalmilitärkasse mit 
der Militärpensions- und der Militärfondskasse. Bei 
den Armeekorps bestehen in Unterordnung unter die 
Korpsintendanturen Korpszahlungsstellen. Für die 
Rechnungsprüfung des Heeres ist im Kriegsministerium 
eine besondere Rechnungsrevisionsstelle eingerichtet. 
Als Provinzialbehörde besteht weiter bei jedem Armee- 
korps ein Sanitätsamt, dem die Garnisonslazarette in 
ärztlicher und pharmazeutischer Beziehung unterstellt 
sind. Die laufenden Bedürfnisse der einzelnen Truppen- 
körper werden in Selbstbewirtschaftung befriedigt. 
Bei jedem Armeekorps besteht ein den Korpsinten- 
danturen in rechnerischer Beziehung unterstelltes 
Bekleidungsamt. 
Für die Zwecke des Heeresersatzwesens 
ist das Königreich in drei Armeekorpsbezirke ein- 
geteilt, deren jeder einen Ersatzbezirk. bildet, die 
wieder in Landwehrbezirke zerfallen. Innerhalb jedes 
Landwehrbezirks bildet - jede unmittelbare Stadt und 
jeder Amtsbezirk einen Aushebungsbezirk. Die oberste 
Leitung des Ersatzwesens kommt dem Kriegsministe- 
rium gemeinsam mit dem Ministerium des Innern als 
Ministerialinstanz zu. Die Ersatzbehörde dritter In- 
stanz für die Armeekorpsbezirke bildet der komman-
	        
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