Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege. 15
(Nr. 32688.) Bekanntmachung betreffend Sicherung
der Ernährung von Heer und Volk im Kriege.
(St. Anz. Nr. 76 vom 31. März 1917.)
Das Kriegsministerium erläßt und zwar hinsicht-
lich der Ziff. I, II, III und V auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende An-
ordnungen:
I. Nichthilfsdienstpflichtige!:) Personen dürfen bis
auf weiteres in gewerblichen Betrieben oder als
häusliche Dienstboten nicht in Beschäftigung
genommen werden, wenn sie in den vorausge-
gangenen 12 Monaten wenigstens 6 Wochen in
einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig waren.
Unter der gleichen Voraussetzung dürfen Nicht-
hilfsdienstpflichtige vom 15. April lfd. Is. ab als
häusliche Dienstboten nicht weiter beschäftigt
werden.
Die Vorschrift in Absatz 1 bezieht sich nicht auf
Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser
Anordnung bereits in einem gewerblichen Arbeits-
verhältnis stehen.
Die für den bisherigen Dienst= oder Arbeitsort
zuständige Distriktspolizeibehörde (in München die
K. Polizeidirektion) kann Ausnahmen von dem
Verbot in Abs. 1 und 2 bewilligen.
II. Die in der Landwirtschaft beschäftigten hilfs-
dienstpflichtigen) und nichthilfsdienstpflichtigen Dienst-
1, Nichthilfsdienstpflichtig sind « »-
a) die mannlichen Deutschen vor dem vollendeten 17. und nach dem
vollendeten 60. Lebensjahr;
b) die weiblichen Deutschen;
e) die Nichtdeutschen.
„) Hilfsdienstpfli tig ist jeder männliche Deutsche vom vollendeten
17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, sowett er nicht zum Dienst in der
znewafneten Macht einberufen ist (§ 1 des Hilfsdtenstgesetzes vom b. De-
er . .-