Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

150 Kurpsuschertum. 
3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung 
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. Jan.1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 127520.) Bekanntmachung betreffend Kur- 
pfuscherkum. (St. Anz. Nr. 181 vom 6. August 1916.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende. Anordnungen: 
I. 1. Personen, die sich gewerbsmäßig mit der 
Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körper- 
schäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende 
staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen, 
dürfen ihren Gewerbebetrieb nicht anders als durch 
Bekanntgabe am Wohnhaus und im Adreß= oder 
Telephonbuch ankündigen. 
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahn- 
techniker und Bandagisten. 
Weiter wird verboten: 
2. Das öffentliche Ausstellen, Ankündigen oder 
Anpreisen sowie das im Umherziehen erfolgende 
Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher 
Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Ver- 
hütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der 
Schwangerschaft oder von Menstruationsstörungen, 
Blutstockungen und dergleichen bestimmt oder ge- 
eignet sind. · 
3. Der Verkauf und jedes sonstige entgeltliche 
oder unentgeltliche Überlassen von Instrumenten zur 
Einführung in die Gebärmutterhöhle, insbesondere
	        
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