150 Kurpsuschertum.
3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. Jan.1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 127520.) Bekanntmachung betreffend Kur-
pfuscherkum. (St. Anz. Nr. 181 vom 6. August 1916.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende. Anordnungen:
I. 1. Personen, die sich gewerbsmäßig mit der
Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körper-
schäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende
staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen,
dürfen ihren Gewerbebetrieb nicht anders als durch
Bekanntgabe am Wohnhaus und im Adreß= oder
Telephonbuch ankündigen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahn-
techniker und Bandagisten.
Weiter wird verboten:
2. Das öffentliche Ausstellen, Ankündigen oder
Anpreisen sowie das im Umherziehen erfolgende
Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher
Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Ver-
hütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der
Schwangerschaft oder von Menstruationsstörungen,
Blutstockungen und dergleichen bestimmt oder ge-
eignet sind. ·
3. Der Verkauf und jedes sonstige entgeltliche
oder unentgeltliche Überlassen von Instrumenten zur
Einführung in die Gebärmutterhöhle, insbesondere