Kurpfuschertum. 151
von stielförmigen Pessaren (Steriletts) und von
Mutterspritzen mit langem Ansatz, deren Endstück
dünner als ein Zentimeter ist, außer auf ärztliche
Verordnung durch Apotheken.
4. Die innere Massage der weiblichen Unter-
leibsorgane außer auf ärztliche Anordnung.
5 Das öffentliche Ankündigen oder Anpreisen
sowie das im Umherziehen erfolgende Sammeln von
Bestellungen oder Anbieten solcher Arzneien, Ver-
fahren, Apparate oder anderer Gegenstände, die zur
Verhütung, Linderung oder Heilung von Krank-
heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen be-
stimmt sind, ferner von Nähr= und Kräftigungs-
mitteln und Mitteln zur Beeinflussung der mensch-
lichen Körperformen (fettansetzende oder entfettende
Mittel, Busenmittel usw.). Für Anzeigen in der Presse
können durch das stellv. Generalkommando Aus-
nahmen bewilligt werden. Auf diese Bewilligungen
darf in den Anzeigen nicht Bezug genommen werden.
6. Die unter Ziff. 1, 2 und 5 bezeichneten Hand-
lungen sind auch in jeder irgendwie verschleierten
Form verboten.
7. Die Bestimmungen unter Ziff. 2 und 5 finden
keine Anwendung, soweit die Ankündigung oder An-
preisung in wissenschaftlichen Fachkreisen der Medizin
oder Pharmezie erfolgt.
8. Soweit das Ankündigen oder Anpreisen ver-
boten ist, dürfen weder Aufträge zur Veröffent-
lichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften
erteilt, noch solche Aufträge angenommen werden.
II. Ferner wird den unter 1 Ziff. 1 genannten
Personen verboten:
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener
Wahrnehmungen an dem zu Behandelnden erfolgt
(Fernbehandlung),