Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Kurpfuschertum. 151 
von stielförmigen Pessaren (Steriletts) und von 
Mutterspritzen mit langem Ansatz, deren Endstück 
dünner als ein Zentimeter ist, außer auf ärztliche 
Verordnung durch Apotheken. 
4. Die innere Massage der weiblichen Unter- 
leibsorgane außer auf ärztliche Anordnung. 
5 Das öffentliche Ankündigen oder Anpreisen 
sowie das im Umherziehen erfolgende Sammeln von 
Bestellungen oder Anbieten solcher Arzneien, Ver- 
fahren, Apparate oder anderer Gegenstände, die zur 
Verhütung, Linderung oder Heilung von Krank- 
heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen be- 
stimmt sind, ferner von Nähr= und Kräftigungs- 
mitteln und Mitteln zur Beeinflussung der mensch- 
lichen Körperformen (fettansetzende oder entfettende 
Mittel, Busenmittel usw.). Für Anzeigen in der Presse 
können durch das stellv. Generalkommando Aus- 
nahmen bewilligt werden. Auf diese Bewilligungen 
darf in den Anzeigen nicht Bezug genommen werden. 
6. Die unter Ziff. 1, 2 und 5 bezeichneten Hand- 
lungen sind auch in jeder irgendwie verschleierten 
Form verboten. 
7. Die Bestimmungen unter Ziff. 2 und 5 finden 
keine Anwendung, soweit die Ankündigung oder An- 
preisung in wissenschaftlichen Fachkreisen der Medizin 
oder Pharmezie erfolgt. 
8. Soweit das Ankündigen oder Anpreisen ver- 
boten ist, dürfen weder Aufträge zur Veröffent- 
lichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften 
erteilt, noch solche Aufträge angenommen werden. 
II. Ferner wird den unter 1 Ziff. 1 genannten 
Personen verboten: 
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener 
Wahrnehmungen an dem zu Behandelnden erfolgt 
(Fernbehandlung),
	        
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