152 Kurpfuschertum.
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren.
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krank-
heiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest
und Pocken) sowie von sonstigen übertragbaren Krank-
heiten,
4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden
der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und
Tripper, auch wenn sie an anderen Körperstellen
auftreten,
5. die Behandlung von Krebskrankheiten,
6. die Behandlung mittels Hypnose,
7. die Behandlung unter Anwendung von Be-
täubungsmitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht
über den Ort der Anwendung hinauswirken,
8. die Behandlung unter Anwendung von Ein-
spritzungen unter die Haut oder in die Blutbahn,
soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete
Anwendung von Betäubungsmitteln handelt.
III. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 MA
bestraft; außerdem kann durch das stellv. General=
kommando die Ausübung des Gewerbes oder Handels
untersagt werden.
München, den 5. August 1916. »
Der Kommandierende General:
von der Tann. ·
(Nr.127520)VerfügungbetreffendKurpfuscherkum
An die sämtlichen Distrikts= und Pressepolizeibehörden des
Korpsbezirks (in München die K. Polizeidirektion und den
Stadtmagistrat).
Zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 5. Aug.
1916 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 181) ergehen
folgende Weisungen: