Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

152 Kurpfuschertum. 
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren. 
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krank- 
heiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest 
und Pocken) sowie von sonstigen übertragbaren Krank- 
heiten, 
4. die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden 
der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und 
Tripper, auch wenn sie an anderen Körperstellen 
auftreten, 
5. die Behandlung von Krebskrankheiten, 
6. die Behandlung mittels Hypnose, 
7. die Behandlung unter Anwendung von Be- 
täubungsmitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht 
über den Ort der Anwendung hinauswirken, 
8. die Behandlung unter Anwendung von Ein- 
spritzungen unter die Haut oder in die Blutbahn, 
soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete 
Anwendung von Betäubungsmitteln handelt. 
III. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 MA 
bestraft; außerdem kann durch das stellv. General= 
kommando die Ausübung des Gewerbes oder Handels 
untersagt werden. 
München, den 5. August 1916. » 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. · 
(Nr.127520)VerfügungbetreffendKurpfuscherkum 
An die sämtlichen Distrikts= und Pressepolizeibehörden des 
Korpsbezirks (in München die K. Polizeidirektion und den 
Stadtmagistrat). 
Zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 5. Aug. 
1916 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 181) ergehen 
folgende Weisungen:
	        
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