Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Kurpfuschertum. 153 
1. Den Polizeibehörden wird der strengste Voll- 
zug der Bekanntmachung zur Pflicht gemacht. Den 
nicht ausbleibenden Umgehungsversuchen ist auf 
Grund der Ziff. 1 6 entgegenzutreten. 
2. Die Pressepolizeibehörden haben den Anzeigen- 
teil der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitungen 
und Zeitschriften genau zu überwachen und wollen 
auch darauf achten, daß die verbotenen Ankündi- 
gungen nicht in der Form von anscheinend objek- 
tiven Besprechungen, Dankschreiben usw. im Nach- 
richtenteil der Zeitungen erscheinen. 
3. Als öffentliches Ankündigen oder Anpreisen 
ist auch das Versenden oder sonstige Verbreiten von 
Prospekten, Preislisten, Empfehlungs= oder Dank- 
schreiben usw. anzusehen. 
4. Für die in Ziff. 1 5 vorgesehene Bewilligung 
von Ausnahmen für Anzeigen in der Presse ist 
folgendes Verfahren einzuhalten. Die Gesuche sind 
schriftlich bei der Distriktspolizeibehörde — in 
München bei der K. Polizeidirektion — des Ortes 
einzureichen, an welchem der Gesuchsteller seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen 
Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat. 
Den Gesuchen ist eine Probe der Arzneien und 
Mittel oder eine genaue Beschreibung der Verfahren, 
Apparate usw. beizufügen. Die Distriktspolizeibehörden 
pflegen von sich aus die erforderlichen Erhebungen, 
insbesonders über die Persönlichkeit und den ge- 
schäftlichen Ruf des Gesuchstellers, und legen die 
Verhandlungen mit gutachtlicher Außerung dem stell- 
vertretenden Generalkommando vor. Bei der Be- 
handlung der Gesuche, wie überhaupt beim gesamten 
Vollzug, ist auf eine ständige Fühlungnahme mit 
dem Amtsarzte oder sonstigen Sachverständigen 
Bedacht zu nehmen.
	        
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