Kurpfuschertum. 153
1. Den Polizeibehörden wird der strengste Voll-
zug der Bekanntmachung zur Pflicht gemacht. Den
nicht ausbleibenden Umgehungsversuchen ist auf
Grund der Ziff. 1 6 entgegenzutreten.
2. Die Pressepolizeibehörden haben den Anzeigen-
teil der in ihrem Bezirke erscheinenden Zeitungen
und Zeitschriften genau zu überwachen und wollen
auch darauf achten, daß die verbotenen Ankündi-
gungen nicht in der Form von anscheinend objek-
tiven Besprechungen, Dankschreiben usw. im Nach-
richtenteil der Zeitungen erscheinen.
3. Als öffentliches Ankündigen oder Anpreisen
ist auch das Versenden oder sonstige Verbreiten von
Prospekten, Preislisten, Empfehlungs= oder Dank-
schreiben usw. anzusehen.
4. Für die in Ziff. 1 5 vorgesehene Bewilligung
von Ausnahmen für Anzeigen in der Presse ist
folgendes Verfahren einzuhalten. Die Gesuche sind
schriftlich bei der Distriktspolizeibehörde — in
München bei der K. Polizeidirektion — des Ortes
einzureichen, an welchem der Gesuchsteller seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat.
Den Gesuchen ist eine Probe der Arzneien und
Mittel oder eine genaue Beschreibung der Verfahren,
Apparate usw. beizufügen. Die Distriktspolizeibehörden
pflegen von sich aus die erforderlichen Erhebungen,
insbesonders über die Persönlichkeit und den ge-
schäftlichen Ruf des Gesuchstellers, und legen die
Verhandlungen mit gutachtlicher Außerung dem stell-
vertretenden Generalkommando vor. Bei der Be-
handlung der Gesuche, wie überhaupt beim gesamten
Vollzug, ist auf eine ständige Fühlungnahme mit
dem Amtsarzte oder sonstigen Sachverständigen
Bedacht zu nehmen.