154 Auskunftserteilung.
5. Es besteht Anlaß darauf zu verweisen, daß
die nicht approbierten Heilkundigen im Gewerbebetrieb
überhaupt nicht anders als auf die in Ziff. 1 1
erwähnte Weise ankündigen dürfen; ihnen können
daher auf Grund der Ziff. 1 5 keine Ausnahmen
für Anzeigen einzelner Heilmittel oder Verfahren
bewilligt werden.
6. Bei Verfehlungen ist unnachsichtig die Straf-
verfolgung zu veranlassen und dem stellv. General-=
kommando zu berichten (siehe Ziff. III Halbsatz 2).
München, den 14. August 1916.
Der Kommandierende Generalt
von der Tann.
(Nr. 144069 P 3.) Bekanntmachung betreffend Aus-
kunftserleilung. (St. Anz. Nr. 266 vom 16. No-
vember 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
8 1. In Gewerbebetrieben, welche die Ertei-
lung von Auskünften über Vermögensverhältnisse
oder persönliche Angelegenheiten zum Gegenstande
haben, dürfen keine Auskünfte erteilt werden, die
betreffen
a) militärische Einziehungen,
b) den Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kauf-
männischen und industriellen Betrieben,
¾ Aufträge der Heeres= und Marineverwaltung,
d) Tatsachen, von denen der Auskunftserteilende
weiß oder den Umständen nach annehmen
muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge