Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

154 Auskunftserteilung. 
5. Es besteht Anlaß darauf zu verweisen, daß 
die nicht approbierten Heilkundigen im Gewerbebetrieb 
überhaupt nicht anders als auf die in Ziff. 1 1 
erwähnte Weise ankündigen dürfen; ihnen können 
daher auf Grund der Ziff. 1 5 keine Ausnahmen 
für Anzeigen einzelner Heilmittel oder Verfahren 
bewilligt werden. 
6. Bei Verfehlungen ist unnachsichtig die Straf- 
verfolgung zu veranlassen und dem stellv. General-= 
kommando zu berichten (siehe Ziff. III Halbsatz 2). 
München, den 14. August 1916. 
Der Kommandierende Generalt 
von der Tann. 
(Nr. 144069 P 3.) Bekanntmachung betreffend Aus- 
kunftserleilung. (St. Anz. Nr. 266 vom 16. No- 
vember 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
8 1. In Gewerbebetrieben, welche die Ertei- 
lung von Auskünften über Vermögensverhältnisse 
oder persönliche Angelegenheiten zum Gegenstande 
haben, dürfen keine Auskünfte erteilt werden, die 
betreffen 
a) militärische Einziehungen, 
b) den Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kauf- 
männischen und industriellen Betrieben, 
¾ Aufträge der Heeres= und Marineverwaltung, 
d) Tatsachen, von denen der Auskunftserteilende 
weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß sie als Anhaltspunkte für Anschläge
	        
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