Führung und Abgabe von Schußwaffen und Munition 155
auf Anlagen und Betriebe, die für die Landes-
verteidigung oder Kriege wirtschaft von Bedeu-
tung sind, dienen können.
Auch die Einziehung solcher Auskünfte ist den
genannten Gewerbebetrieben untersagt.
§ 2. Auskünfte über Beziehungen einer deutschen
Firma zum Auslande dürfen nur mit deren Zu-
stimmung gegeben werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim-
mungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Außerdem behält sich das stellv. Generalkom-=
mando vor, den Gewerbebetrieb dauernd oder
vorübergehend zu untersagen.
8§ 4. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 14. Nov. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 25606.) Bekanntmachung betreffend die Führung
und Abgabe von Schußwassen und Munition.
(St. Anz. Nr. 63 vom 16. März 1917.)#)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt gemäß Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
folgende Anordnung:
8 1. Die Führung von Schußwaffen ist verboten.
Dem Verbote unterliegen nicht:
1. Die Sicherheitsorgane des Staates und der
Städte, die Militärpersonen im Offiziersrang,
1) Vgl. hiezu die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums der
Justiz vom 26. April 1917, Nr. 17696, über die Veräußerung von Schuß-
waffen im Wege der Zwangsvollstreckung (JI#l#. Bl. Beibl. 1917. S. 98).