Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

156 Führung und Abgabe von Schußwaffen und Munition. 
die Personen des organisierten Bahn-, Brücken- 
und Grenzschutzes, das Jagd= und Forstschutz- 
personal; 
die Inhaber von Jagdkarten und Schutz- 
gewehrscheinen hinsichtlich der landesüblichen 
Schußwaffen; 
3. die Inhaber von militärischen oder distrikts- 
polizeilichen Erlaubnisscheinen; 
4. die Angehörigen der militärischen Jugend- 
organisationen nach näherer Maßgabe der für 
sie erlassenen besonderen Vorschriften. 
Die unter Nr. 3 genannten Personen müssen 
während des Waffentragens den Erlaubnisschein bei 
sich haben. Die Erlaubnis kann diesen Personen ent- 
zogen werden, wenn sie sich als unzuverlässig erweisen. 
§5 2. Der Verkauf und jede sonstige entgeltliche 
oder unentgeltliche Überlassung von Schußwaffen 
und Munition an andere als die in 8 1 Abfl. 2 
bezeichneten Personen sind verboten. 
83. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft. 
8 4. Die Anordnungen des stellv. General= 
kommandos vom 7. und 22. August 1914 Nr. 3279 
betr. das Verbot des Tragens von Schußwaffen 
werden aufgehoben, dagegen bleiben die Anord- 
nungen vom 29. Dezember 1915 Nr. 161208 und vom 
27. März 1916 Nr. 41 888 betr. das Verbot des Ver- 
kaufes von Feuerwerkskörpern usw. aufrecht erhalten. 
8 5. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 14. März 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
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