156 Führung und Abgabe von Schußwaffen und Munition.
die Personen des organisierten Bahn-, Brücken-
und Grenzschutzes, das Jagd= und Forstschutz-
personal;
die Inhaber von Jagdkarten und Schutz-
gewehrscheinen hinsichtlich der landesüblichen
Schußwaffen;
3. die Inhaber von militärischen oder distrikts-
polizeilichen Erlaubnisscheinen;
4. die Angehörigen der militärischen Jugend-
organisationen nach näherer Maßgabe der für
sie erlassenen besonderen Vorschriften.
Die unter Nr. 3 genannten Personen müssen
während des Waffentragens den Erlaubnisschein bei
sich haben. Die Erlaubnis kann diesen Personen ent-
zogen werden, wenn sie sich als unzuverlässig erweisen.
§5 2. Der Verkauf und jede sonstige entgeltliche
oder unentgeltliche Überlassung von Schußwaffen
und Munition an andere als die in 8 1 Abfl. 2
bezeichneten Personen sind verboten.
83. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft.
8 4. Die Anordnungen des stellv. General=
kommandos vom 7. und 22. August 1914 Nr. 3279
betr. das Verbot des Tragens von Schußwaffen
werden aufgehoben, dagegen bleiben die Anord-
nungen vom 29. Dezember 1915 Nr. 161208 und vom
27. März 1916 Nr. 41 888 betr. das Verbot des Ver-
kaufes von Feuerwerkskörpern usw. aufrecht erhalten.
8 5. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 14. März 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
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