Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskärpern. 157 
Bekanntmachung betreffend Verbokt des Verkaufs 
von Feuerwerksbörpern usw. (St. Anz. Nr. 304 
vom 30. Dezember 1915.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. 
Armeekorps erlassen gemäß Art. 4 Ziff. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes vom 5. November 1912, 
6. August 1914 und 14. Dezember 1915 nachstehende 
Anordnung: « 
1. Der Verkauf von Schwarzpulver, rauch- 
schwachem Schießpulver, nicht unter das Spreng- 
stoffgesetz vom 9. Juni 1884 fallenden Sprengpulvern 
an Personen ohne miltärische oder polizeiliche 
schriftliche Erlaubnis ist verboten. Als polizeiliche 
Erlaubnis gilt die für das jeweilige Jahr gültige 
Jagdkarte, der Schutzgewehrschein und der zur 
Führung einer Feuerwaffe berechtigende polizeiliche 
Erlaubnisschein (sog. Waffenschein). 
2. Verboten ist ferner der Verkauf von Feuerwerks- 
körpern, Pulverblättchen, Zündblättchen, Knallstöpseln, 
Fröschen, Stinkbomben und ähnlichen, Pulver oder andere 
explosive Stoffe enthaltenden Erzeugnissen#). 
3. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot 
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf 
Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 .X erkannt 
werden. " 
4 Hinsichtlich des Verkaufes von Munition, ins- 
besonders auch von Teilmantelgeschossen, Geschossen 
mit Kupferring, Lochgeschossen und Patronen mit 
solchen Geschossen verbleibt es bei den diesbezüglichen 
besonderen Anordnungen. 
1) Ziff. 2 abgeändert durch G##. vom 27. März 1916 Nr. 41888.
	        
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