Rauchverbot in Tuchfabriken und Sägewerken. 159
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit folgende
Anordnung:
§ 1. Die Herstellung, der Verkauf und der Besitz
von Zündholzersatz, der durch Befeuchten eines aus
metallischem Natrium bestehenden Zündsatzes zur
Entzündung gebracht wird, ist verboten.
8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 J bestraft.
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 28. Nov. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 138 005 K 1.) Bekanntmachung betreffend
Rauchverbok in Tuchfabriken und Sägewerken.
(St. Anz. Nr. 240 vom 16. Oktober 1917.) 1)
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch unacht-
sames Umgehen mit Feuer, insbesondere durch unvorsich-
tiges Rauchen Brände entstehen, durch welche Webstoff-
material und Werkholz vernichtet werden, erläßt das
Kriegsministerium zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit auf Grund des Art. 4, Ziff. 2 des K3G. nachstehende
Anordnungen.
I. Das Rauchen ist verboten:
1. In allen Betriebs= und Lagerräumen von Tuch-
fabriken, ferner in Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten
für Wolle, Wollabfälle und Kunstwolle,
2. in Sägewerksbetrieben und in allen Lagerhäusern
und sonstigen Lagerstätten für Holz und Holzprodukte
(Holzabfälle, Sägespäne, Sägemehl, Holzwolle und ähnliche
Holzprodukte).
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums
vom 24. Jan. 1918.