Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Rauchverbot in Tuchfabriken und Sägewerken. 159 
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit folgende 
Anordnung: 
§ 1. Die Herstellung, der Verkauf und der Besitz 
von Zündholzersatz, der durch Befeuchten eines aus 
metallischem Natrium bestehenden Zündsatzes zur 
Entzündung gebracht wird, ist verboten. 
8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 J bestraft. 
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 28. Nov. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 138 005 K 1.) Bekanntmachung betreffend 
Rauchverbok in Tuchfabriken und Sägewerken. 
(St. Anz. Nr. 240 vom 16. Oktober 1917.) 1) 
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch unacht- 
sames Umgehen mit Feuer, insbesondere durch unvorsich- 
tiges Rauchen Brände entstehen, durch welche Webstoff- 
material und Werkholz vernichtet werden, erläßt das 
Kriegsministerium zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit auf Grund des Art. 4, Ziff. 2 des K3G. nachstehende 
Anordnungen. 
I. Das Rauchen ist verboten: 
1. In allen Betriebs= und Lagerräumen von Tuch- 
fabriken, ferner in Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten 
für Wolle, Wollabfälle und Kunstwolle, 
2. in Sägewerksbetrieben und in allen Lagerhäusern 
und sonstigen Lagerstätten für Holz und Holzprodukte 
(Holzabfälle, Sägespäne, Sägemehl, Holzwolle und ähnliche 
Holzprodukte). 
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums 
vom 24. Jan. 1918.
	        
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