Abwehr feindlicher Luftangriffe. 161
Holzerzeugnisse. (Holzabfälle, Sägespäne, Sägemehl,
Holzwolle und ähnliche Holzerzeugnisse.)
II. Diese Bekanntmachung ist in allen in Ziff. J
genannten Betrieben in deutlich lesbarer und in die
Augen fallender Weise anzuschlagen Ebenso sind
in allen Räumen, für welche dieses Verbot gilt,
Schilder mit der Aufschrift „Rauchen bei Strafe
verboten“ anzubringen. Die Anschläge sind während
der Dauer des Kriegszustandes zu unterhalten und
erforderlichenfalls zu erneuern.
III. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Anordnungen werden, wenn nicht die Gesetze eine
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 / bestraft.
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Übertretung
der Anordnungen in Ziff. I und II auffordert und
anreizt. « .
IV. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung, 24. Januar 1918, in Kraft.
Die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1917
K. M. E. Nr. 138005 wird hiermit aufgehoben.
München, den 24. Januar 1918.
Hellingrath.
(Nr. 234428 16.) Bekanntmachung betreffend Abwehr
feindlicher Luftangriffe. (St Anz. Nr. 10 vom
13. Jan. 1917.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand werden zur Abwehr
feindlicher Luftangriffe unter Aufhebung der für
den Bezirk der K. Haupt- und Residenzstadt München
besonders erlassenen GK V. vom 19. und 23. No-
vember 1916 Nr. 210742 für den ganzen Bereich des
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