Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Abwehr feindlicher Luftangriffe. 161 
Holzerzeugnisse. (Holzabfälle, Sägespäne, Sägemehl, 
Holzwolle und ähnliche Holzerzeugnisse.) 
II. Diese Bekanntmachung ist in allen in Ziff. J 
genannten Betrieben in deutlich lesbarer und in die 
Augen fallender Weise anzuschlagen Ebenso sind 
in allen Räumen, für welche dieses Verbot gilt, 
Schilder mit der Aufschrift „Rauchen bei Strafe 
verboten“ anzubringen. Die Anschläge sind während 
der Dauer des Kriegszustandes zu unterhalten und 
erforderlichenfalls zu erneuern. 
III. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden 
Anordnungen werden, wenn nicht die Gesetze eine 
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 / bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Übertretung 
der Anordnungen in Ziff. I und II auffordert und 
anreizt. « . 
IV. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage 
ihrer Verkündigung, 24. Januar 1918, in Kraft. 
Die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1917 
K. M. E. Nr. 138005 wird hiermit aufgehoben. 
München, den 24. Januar 1918. 
Hellingrath. 
(Nr. 234428 16.) Bekanntmachung betreffend Abwehr 
feindlicher Luftangriffe. (St Anz. Nr. 10 vom 
13. Jan. 1917.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand werden zur Abwehr 
feindlicher Luftangriffe unter Aufhebung der für 
den Bezirk der K. Haupt- und Residenzstadt München 
besonders erlassenen GK V. vom 19. und 23. No- 
vember 1916 Nr. 210742 für den ganzen Bereich des 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.