162 Abwehr feindlicher Luftangriffe.
I. Bayer. Armeekorps folgende Anordnungen
erlassen:
A. Allgemeine, sofort verbindliche
Bestimmungen.
Gelten vorerst nur für die Städte München und Augsburg.
1. Außenbeleuchtung von Vergnügungsstätten,
Lichtschilder der Gasthäuser und Geschäftshäuser,
Außenbeleuchtung von Schaufenstern ist verboten.
2. Vom Ladenschluß ab ist auch die Innen-
beleuchtung von Schaufenstern zu Reklamezwecken
verboten.
3. Kaffeehäuser, Wirtschaften und Vergnügungs-
stätten aller Art haben mit Eintritt der Dunkelheit
ihre Lokale nach außen durch Vorhänge, Rolläden usw.
so abzublenden, daß eine stärkere Lichtwirkung nach
außen vermieden wird.
4. Im übrigen ist allen Weisungen der Polizei-
organe für Abdunkelung unbedingt Folge zu leisten.
B. Besondere Bestimmungen für den
Fall eines Luftangriffes.
(Gelten für den ganzen Korpsbereich)
5. Der Fuhrwerksverkehr jeder Art ist einzustellen.
Die Fuhrwerke haben, soweit möglich, Deckung in
Hauseinfahrten zu suchen. Die Beleuchtung der
Fahrzeuge ist zu löschen.
6. Die Hauseinfahrten und Hauseingänge sind
bis abends 8 Uhr so offen zu halten, daß sie ohne
weiteres jedermann sofort zugänglich sind. Schutz-
suchenden Personen ist Einlaß zu gewähren.
7. Ansammlungen auf Straßen und Plätzen sind
verboten.
8. Bei Dunkelheit find alle ins Freie wirkenden
Lichter und Lichtquellen (Innenbeleuchtung der
Wohn= und Arbeitsräume, Stiegenhäuser, namentlich