Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

162 Abwehr feindlicher Luftangriffe. 
I. Bayer. Armeekorps folgende Anordnungen 
erlassen: 
A. Allgemeine, sofort verbindliche 
Bestimmungen. 
Gelten vorerst nur für die Städte München und Augsburg. 
1. Außenbeleuchtung von Vergnügungsstätten, 
Lichtschilder der Gasthäuser und Geschäftshäuser, 
Außenbeleuchtung von Schaufenstern ist verboten. 
2. Vom Ladenschluß ab ist auch die Innen- 
beleuchtung von Schaufenstern zu Reklamezwecken 
verboten. 
3. Kaffeehäuser, Wirtschaften und Vergnügungs- 
stätten aller Art haben mit Eintritt der Dunkelheit 
ihre Lokale nach außen durch Vorhänge, Rolläden usw. 
so abzublenden, daß eine stärkere Lichtwirkung nach 
außen vermieden wird. 
4. Im übrigen ist allen Weisungen der Polizei- 
organe für Abdunkelung unbedingt Folge zu leisten. 
B. Besondere Bestimmungen für den 
Fall eines Luftangriffes. 
(Gelten für den ganzen Korpsbereich) 
5. Der Fuhrwerksverkehr jeder Art ist einzustellen. 
Die Fuhrwerke haben, soweit möglich, Deckung in 
Hauseinfahrten zu suchen. Die Beleuchtung der 
Fahrzeuge ist zu löschen. 
6. Die Hauseinfahrten und Hauseingänge sind 
bis abends 8 Uhr so offen zu halten, daß sie ohne 
weiteres jedermann sofort zugänglich sind. Schutz- 
suchenden Personen ist Einlaß zu gewähren. 
7. Ansammlungen auf Straßen und Plätzen sind 
verboten. 
8. Bei Dunkelheit find alle ins Freie wirkenden 
Lichter und Lichtquellen (Innenbeleuchtung der 
Wohn= und Arbeitsräume, Stiegenhäuser, namentlich 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.