Abwehr feindlicher Luftangriffe. 163
Oberlichter, Schaufenster, Lichtschilder usw.) zu löschen
oder voll abzublenden. Taugliche Notlichter sind
namentlich in Versammlungsräumen, Theatern,
Wirtschaften usw. bereit zu halten.
9. Die unter 5—8 getroffenen Anordnungen
bleiben für die ganze Dauer des Gefahrzustandes
wirksam. Dieser beginnt mit dem feindlichen An-
griffe selbst oder wo Zeichen eingerichtet sind (wie
München, Augsburg) mit dem Zeichen „Fliegeralarm“
und endet, wo Zeichen eingerichtet sind, mit dem
Zeichen „Gefahr vorüber“.
Die Wiederaufnahme des Verkehrs, insbesondere
des Fahrverkehrs, hat mit Vorsicht zu geschehen.
10. Jede Ansammlung an Stellen, auf die
Bomben abgeworfen wurden, ist verboten.
11. Nichtexplodierte Bomben sind unberührt
liegen zu lassen, da ein nichtexplodiertes Geschoß
bei der geringsten Berührung oder Erschütterung
zur Explosion gelangen kann. Ebenso sind Spreng-
stücke, Zünder usw. von Bomben und eigenen Abwehr-
geschossen unberührt liegen zu lassen, da auch diese
noch Gefahr bringen können.
12. Jedermann ist verpflichtet, von der Fund-
stätte eines nicht explodierten Geschosses sofort dem
nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu machen.
13. Ebenso ist von der Wahrnehmung irgend-
welcher starker Gerüche an Stellen von Bomben-
explosionen, insbesondere in geschlossenen Räumen,
sofort dem nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu
machen, da die Einwirkung von Gasen explodierter
Bomben unter Umständen sofort oder auch noch nach
längerer Zeit zu schweren Erkrankungen führen kann.
14. Das Verweilen an Stelleu und in Räumen,
in denen solche Gerüche wahrgenommen werden, ist
wegen der hiermit verbundenen Lebensgefahr verboten.
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