Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkauf von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie. 165 
1. 
Der An= und Verkauf, Tausch, sowie jede andere 
entgeltliche oder unentgeltliche Ubereignung von 
Prismenfernrohren aller Art, Ziel= und terrestrischen 
Ferngläsern aller Art, Gal- leischen Gläsern mit 
einer Vergrößerung von viermal und darüber, sowie 
der optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch 
wenn sie im Privatbesitz sind, ist verboten. 
2. 
Verboten ist ferner der Verkauf von Objektiven 
für Photographie und Projektion, deren Lichrstärke 
bei einer Brennweite von mehr als 18 cm größer 
oder gleich 1: 6,0 ist, auch wenn sie im Privat- 
besitz sind. 
3. 
Die in Ziff. 1 erwähnten Ferngläser dürfen 
an Heeresangehörige veräußert oder sonstwie ent- 
geltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen 
Vorlage einer mit Stempel und Unterschrift ver- 
sehenen Bescheinigung ihres Truppenteils, daß die 
Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt seien. 
4. 
Die Übereignung der in Ziff. 1 erwähnten Fern- 
gläser kann ausnahmsweise gestattet werden, falls 
ihre Vergrößerung die sechsmalige nicht übersteigt. 
Ebenso kann die Übereignung der in Ziff. 2 erwähnten 
Objektive für Photographie und Projektion aus- 
nahmsweise gestattet werden. Bezügliche Anträge 
find von dem Erwerber an das stellv. General- 
kommando portofrei zu richten und zwar in doppelter 
Fertigung unter Be fügung eines nicht portofrei 
gemachten Briefumschlages mit der Adresse des An- 
tragstellers. Einem solchen Antrage wird nur dann
	        
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