Verkauf von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie. 165
1.
Der An= und Verkauf, Tausch, sowie jede andere
entgeltliche oder unentgeltliche Ubereignung von
Prismenfernrohren aller Art, Ziel= und terrestrischen
Ferngläsern aller Art, Gal- leischen Gläsern mit
einer Vergrößerung von viermal und darüber, sowie
der optischen Teile aller vorgenannten Gläser, auch
wenn sie im Privatbesitz sind, ist verboten.
2.
Verboten ist ferner der Verkauf von Objektiven
für Photographie und Projektion, deren Lichrstärke
bei einer Brennweite von mehr als 18 cm größer
oder gleich 1: 6,0 ist, auch wenn sie im Privat-
besitz sind.
3.
Die in Ziff. 1 erwähnten Ferngläser dürfen
an Heeresangehörige veräußert oder sonstwie ent-
geltlich oder unentgeltlich übereignet werden gegen
Vorlage einer mit Stempel und Unterschrift ver-
sehenen Bescheinigung ihres Truppenteils, daß die
Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt seien.
4.
Die Übereignung der in Ziff. 1 erwähnten Fern-
gläser kann ausnahmsweise gestattet werden, falls
ihre Vergrößerung die sechsmalige nicht übersteigt.
Ebenso kann die Übereignung der in Ziff. 2 erwähnten
Objektive für Photographie und Projektion aus-
nahmsweise gestattet werden. Bezügliche Anträge
find von dem Erwerber an das stellv. General-
kommando portofrei zu richten und zwar in doppelter
Fertigung unter Be fügung eines nicht portofrei
gemachten Briefumschlages mit der Adresse des An-
tragstellers. Einem solchen Antrage wird nur dann