98 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
licher Mittel. Freilich erschöpft sich die Aufgabe des
Staates heute keineswegs in der Aufrechterhaltung von
Ruhe und Ordnung; er ist nicht nur der Nachtwächter, zu
dem ihn eine Übergangszeit in Reaktion gegen eine sich
in alles mischende Staatsgewalt machen wollte. Gerade
in neuerer Zeit sind ihm gewaltige Kulturaufgaben im
Unterrichts- und Verkehrswesen, in der sozialen Für-
sorge erwachsen. Doch werden diese fürsorgenden
und pflegenden Aufgaben von der Polizei unter-
schieden; der Fürsorgezweck steht bei ihnen im Vorder-
grund, die Polizeigewalt zur Abwehr von Störungen
nur unterstützend zur Seite.
Unterschieden wird die Verwaltungspolizei,
die sich den einzelnen Verwaltungszweigen schützend
angliedert, und die allgemeine oder Sicherheits-
polizei i. w. S., deren besondere Aufgabe in dem
Schutz des Staates und der Einzelnen besteht. Die
letztere wird je nach ihren Richtungen wieder eingeteilt
in die Straf- oder Kriminalpolizei, die Sicherheits-
polizei i. e. S., die Ordnungs- und Sittenpolizei, Gesund-
heitspolizei und Baupolizei, ohne daß diese Gebiete fest
abgegrenzt wären oder daß alle polizeiliche Tätigkeit
darin aufginge.
Die Polizei trifft, indem sie im öffentlichen Inter-
esse mit Zwangsgewalt eingreift, die empfindlichste
Stelle des Bechtsstaates, die Freiheitssphäre der
Einzelnen. Jene Grundrechte, welche die Freiheit der
Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die
Vereins-, Preßfreiheit u. a. statuieren, sollen gerade
Übergriffen der Polizei eine Schranke setzen (oben
SS 5, 29). Anderseits ist auch wieder den Organen der
Polizei, damit sie ihrer hohen Aufgabe, die öffentliche
Ordnung und die Sicherheit der Einzelnen zu schützen,
gerecht werden können, in Abweichung von den Idealen
des Rechtsstaates, der die Behörden möglichst auf die
Vollziehung der Gegetze beschränken will, ein Spiel-