168 Berkauf von Fernglasern u. Objektiven für Photographje.
in Nr. 140 des K. Bayer. Staatsanzeigers vom
18. Juni 1916 erlassene Bekanntmachung vom
8. Juni 1916 außer Wirksamkeit.
München, Würzburg, Nürnberg, den 1 1. Nov. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 22039 P.) Bekanntmachung betreffend Ver-
bot des Verkaufs von Ferngläsern und Objek-
tiven für Photographie und Projektion. (St. Anz.
Nr. 70 vom 24. März 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I. II. und III.
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Nr. 2
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit folgende Anordnung:
Die Ziff. 8 der Bekanntmachung der drei stellv.
Generalkommandos vom 11 November 1916 be-
treffend das Verbot des Verkaufs von Ferngläsern
und Objektiven für Photographie und Projektion,
veröffentlicht in Nr. 264 des „K B. Staatsanzeiger“
vom 14. November 1916 erhielt folgende Fassung:
„Wer den Vorschriften der Ziff. 1, 2 und 5
zuwiderhandelt oder zu einer Übertretung der Ziff.
I, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht
die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mil.
dernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder
Geldstrafe bis zu 1500 X erkannt werden.“
München, Würzburg, Nürnberg, den 22. März 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.