Verbot der Aufnahme von Lichtbildern. 169
(Nr. 12432 P 3.) Bekanntmachung betreffend Ver-
bol der Aufnahme von Lichtlbildern. (St. Anz.
Nr. 26 vom 31. Januar 1918.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
§ 1. Es ist verboten,
1. Lichtbilder von Bahnhöfen. Bahnanlagen,
militärischen und industriellen Anlagen, Hafen-
anlagen und Lagerhäusern aufzunehmen,
2. Lichtbilder in der Umgebung solcher Gebäude
und Anlagen aufzunehmen,
3. Platten oder Bildstreifen mit Aufnahmen, die
nach Ziff. 1 und 2 verboten sind, zu ent-
wickeln, sowie solche Aufnahmen zu verviel-
fältigen.
8 2. Angehörigen feindlicher Staaten ist das
Aufnehmen von Lichtbildern überhaupt verboten.
8§ 3. Ausnahmen von den Verboten in 881
und 2 bewilligt das zuständige stellv. General=
kommando.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anord-
nung werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft.
85. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 29. Jan. 1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.