Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Einschränkung des Radfahrverkehrs. 171 
fahrten, also Ausflügen von Ort zu Ort, zu Touren- 
fahrten und Wettbewerben und ähnlichen Veran- 
staltungen auszuschließen. 
Jede Verwendung des Fahrrads zu anderen 
Zwecken, wie z. B. zur Ausübung eines Berufes 
oder Gewerbes, zum Erreichen der Wohn= und 
Arbeitsstätten, zur Erledigung von Besorgungen, 
zur Ausübung der Jagd usw. ist zunächst nach wie 
vor erlaubt. 
München, den 17. Juni 1916. 
Der Kommandierende General: 
J. V.: Manz. 
(Nr. 193.059.) Bekanntmachung betreffend Ein- 
schränkung des Fahrradverkehrs. (St. Anz. Nr. 265 
vom 15. Nov. 1916.)0) 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes und der K. Verordnung vom 
1) Pressenotiz. Am 15. Nov. 1916 haben nunmehr auch die 3 bayer. 
stellv. Generalkommandos eine Bekanntmachung über die Einschränkung 
des Fahrradverkehrs erlassen. 
Darnach dare Fahrradbereifung an Selbstverbraucher gewerbsmäßig 
nur mehr gegen Abgabe eines Bezugsscheins verkauft werden. 4# 
Bezugsscheine für Fahrradbereifung werden von den Bezirksämtern, 
in unmittelbaren Städten vom Stadtmagistrat, in München von der- 
K. Polizeidirektion nur an solche Personen auszestellt. für welche die Be- 
nützung eines Fahrrades unbedingt notwendig ist. 
Der Antrag auf Erteilung eines Berugsscheins ist mündlich oder 
schriftlich bei der für den ständigen Wohnort zuständigen Ortspoltzeivehörde 
zu stellen, dabei ist die nach den Oberpolizeilichen Vorschriften über den 
Fahrradverkehr vorgeschriebene Fahrradkarte mit vorzulegen. 
Das Verbot der Benutzung des Fahrrads zu Vergnügungsfahrten 
und Sportzwecken bleibt in Kraft. ç 
Zn übrigen ist idermann der Aufbrauch der Fahrradberetfung, die er 
in Händen hat, im Rahmen der zulässigen Fahrten gestattet; es emp- 
fiehlt sich aber diese Bereifung möglichst zu schonen, da bei der bestehenden 
Gummiknappheit Bezugsscheine für neue Bereifung nur an einen engen 
Kreis von Verbrauchern ausgegeben werden können. 
Dem radfahrenden Publikum wird die Einsichtnahme der neuen Be 
kanntmachung, die bei allen Gemeinde= und Poltzeiämtern aufliegt und 
überall öffentlich angeschlagen ist, empfohlen. * · 
»DteBemsfcvemeberechtigennurzum«Ankaurvot»t·Bercnungbct 
Händlern innerhalb Bayern; dagegen können die Fahrradhändler neue Be- 
reifung zum Wiederverkauf bei Kabriten und Großhändlern im ganzen 
Reiche ohne Beschränkung beziehen.
	        
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