172 Einschränkung des Fahrradverkehrs.
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ergeht
nachstehende Anordnung:
8 1. Fahrraddecken und Fahrradschläuche aus
gummihaltigen Stoffen dürfen von Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung an gewerbsmäßig an Selbst-
verbraucher nur gegen Bezugsscheine verkauft oder
sonst abgegeben werden.
8 2. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar.
8 3. Die gegen Bezugsscheine erworbene Fahr-
radbereifung darf vom Käufer an andere Personen
nicht weitergegeben werden.
8§ 4. Bezugsscheine werden von den Bezirks-
ämtern, in unmittelbaren Städten vom Stadt-
magistrat, in München von der K. Polizeidirektion
nur an solche Personen ausgestellt, für welche das
Fahrrad
als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle,
1 zur Ausübung ihres im allgemeinen Inter-
esse besonders notwendigen Berufes oder
Gewerbes oder ihrer gemeinnützigen Tätigkeit,
3. zur Beförderung von Waren zur Aufrecht-
erhaltung eines Betriebes,
4. infolge ihres körperlichen Zustandes
in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrs-
mittel unentbehrlich ist.
Insbesondere sind Bezugsscheine auszustellen an
a) Schüler und Schülerinnen, deren einmaliger
Schulweg mehr als 3 Kilometer beträgt und
denen die Gelegenheit fehlt, durch andere
Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die
Schule zu erreichen,
b) Personen, die von ihrer Wohnung zur stän-
digen Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von
mindestens 3 Kilometern haben,