IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 489
sagung der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses
erfolgen.
X. Titel.
Synagogengemeindeangelegenheiten.
§. 54. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klagen Einzelner wegen
der ihnen, als Mitgliedern einer Synagogengemeinde, oder auf Grund des
Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen
Synagogengemeinden (Gesetz-Samml. S. 353), zustehenden Rechte und ob-
liegenden Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen?).
XI. Titel.
Wegepolizei'?).
§. 55. Die Aufsicht über die öffentlichen Wege76) und deren Zube-
hörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Ver-
kehrs in Bezug auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bis-
herigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen
Behörden?7). Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde
den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen
Frist aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforder-
lichen Falles mit den gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die
zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten
*) § 54 ergänzt das für die älteren
Landestheile ergangene G. 23. Juli 47
(GS. 263). — Die daselbst (8 58 Abs. 2)
vorgesehene Festsetzung der Beitragspflicht
für einzelne zerstreut von dem Mittelpunkte
des Synagogenbezirks entfernt wohnende
Juden ist der Aufsichtsbehörde (jetzt dem
Reg Präs.) verblieben UO V. 8. Sept. 77
(III 324). — Nach dem — durch G.
12. April 82 (GS. 297) in die neuen
Provinzen eingeführten — G. 18. Juni
40 (GS. 140) § 14 sind Einsprüche
(Reklamationen) gegen die Heranziehung
zu Synagogenbeiträgen binnen 3 Monaten
bei der Veranlagungsbehörde zu erheben.
Erst gegen deren Bescheid findet die Klage
statt 1O V. 5. Mai 91 (XXI 220), die
binnen 2 Wochen zulässig ist 15. Juni
r“ *E&zI 235) u. den Rechtsweg ausschließt
§ 160.
*) § 158. — Der Titel XI regelt
in seinem allgemeinen Theile (5J 55—57)
die Befugnisse der Wegepolizeibehörden
zur Instandhaltung der öffentlichen Wege
§55, die gegen ihre Anordnungen zu-
lässigen Rechtsmittel nebst den Streitig-
keiten der Wegebaupflichtigen untereinander
§56 u. die Einziehung u. Verlegung der
Wege § 57; diese Bestimmungen sind in
der Provinz Sachsen auch nach Erlaß der
Wege O. 11. Juli 91 (GS. 316) in Kraft
geblieben das. § 42 Abs. 2. Der zweite
Theil des Titels (§ 58—63) überträgt
einzelne in den Wegegesetzen der neuen
Provinzen vorgesehene Aufsichtsbefugnisse
den Beschlußbehörden.
*6) Oeffentliche Wege sind die dem
allgemeinen Gebrauche dienenden, auch
wenn dieser nach Zweck u. Art beschränkt
ist UO V. 25. März 85 (XXII 283), oder
wenn sie nicht im Eigenthum des Wege-
baupflichtigen stehen 26. Mai 93 (XXV
62).
7.) Wegepolizeibehörde ist die Orts-
polizeibehörde, für Chausseen bezüglich des
Baues der Regierungspräsident, bezüglich
des Verkehrs der Landrath UO V. 3. Sept.
84 (XI 204) nebst Vf. 17. Juni 74
(MB. 161) u. 5. Juli 97 (MB. 134).
Auf Deichanlagen kann sie durch Statut
den Deichhauptleuten übertragen werden
UOV. 22. Mai 95 (XXVIII 253).