Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

174 Tauben im Heimatgebiet. 
achtlicher Außerung an das zuständige Bezirksamt, 
das ihn verbescheidet und gegebenenfalls den Be— 
zugsschein an die Ortspolizeibehörde für Aushändi— 
gung an den Antragsteller abgibt. 
§ 8. Wer der Anordnung nach § 1 bis 3 zu- 
widerhandelt, wird, soweit nicht die Gesetze eine 
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft; beim Vorliegen mildernder 
Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 4 
erkannt werden. 
8 9. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkün- 
dung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig wird die zweite Nachtrags-Anordnung 
vom 4. Januar 1916, zu der Bekanntmachung be- 
treffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von 
Kautschuk (Gummi), Guttapercha usw. vom 25. Juli 
1915 aufgehoben. 
Das Verbot der Benutzung des Fahrrads zu 
Vergnügungsfahrten und Sportzwecken bleibt in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Nov. 1916. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
(Nr. 121 627.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
mit Tauben im Heimatlgebiek. (St. Anz. Nr. 170 
vom 25. Juli 1916.) 
Das stellv. Generalkommando 1. Bayer. Armee- 
korps erläßt hiermit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes, der K. Verordnung vom 
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden 
Gewalt auf die Militärbehörden betreffend und 
der Bundesratsverordnung über Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 357, 
645, 778) nachstehende Anordnung:
	        
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