176 Tauben im Heimatgebiet.
84. Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene
Reste oder Kennzeichen von Brieftauben sind sofort
der nächsten Polizei- oder Militärbehörde abzu—
liefern!).
8 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, §8 3 und 4 werden
gemäß Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes mit
Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 / bestraft!.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die
Beschlagnahme in 8 1 Abs. 2 werden nach Maß-
gabe des 8 6 der Bundesratsverordnung über
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
n. F. (RGBi. S. 357, 645) bestraft.
München, den 22. Juli 1916.
Der Kommandierende General-:
von der Tann.
(Nr. 246385.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Tauben im Heimalgebiek. (St.Anz. Nr. 22
vom 27. Januar 1917.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps verfügt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes, der K. Verordnung vom
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbehörden betreffend und
der Bundesratsverordnung über Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (REGl. S. 357,
645, 778) in Abänderung seiner Anordnung vom
22. Juli 1916 Nr. 121 627 über den Verkehr mit
Tauben im Heimatgebiet („K. B. Staatsanzeiger“
Nr. 170 vom 25. Juli 1916) nachstehendes:
) Vgl. GK V. vom 25. Jannuar 1917 Nr. 246 385.