überwachung. Verkauf von Uniformen. 179
(Nr. 84961.) Bekanntmachung betreffend Uber-
wachung.
Das stellv. Generalkommando erläßt auf Grund
des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen
sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher
Führungsbänder wird verboten.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Über-
tretung auffordert oder anreizt, wird, wenn die
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be-
stimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
München, den 29. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 139269.) Bekanntmachung betreffend Verkauf
von Uniformen ½.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes erläßt das stellv. Generalkommando
folgende Anordnung:
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, welche den
im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marine
gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während
des Kriegszustandes außer an Mitglieder der bewaff-
neten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar
sind oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft
werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrück-
lichen Auftrage eines zum Tragen einer Uniform
Berechtigten als Käufer auftreten.
) Vgl. GKV. vom 11. Dezember 1915 Nr. 150543.