18 Fuhrleistung für Holzabfuhr.
(Nr. 61 905/17. K. I.) Bekanntmachung betreffend
Fuhrleistung für Holzabfuhr. (St. Anz. Nr. 129
vom 6. Juni 1917.)1)
Die stellv. Generalkommandos I., II., II. Armeekorps
erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
nachstehende Anordnung:
1. Fuhrwerksbesitzer, die mindestens zwei zum schweren
Zug geeignete Pferde oder Ochsen haben, sind in der Zeit
zwischen Frühjahrsbestellung und Ernte verpflichtet, auf
Aufforderung des für den Wohnsitz des Fuhrwerksbesitzers
zuständigen Bezirksamtes, in München und in den anderen
kreisunmittelbaren Städten des Bürgermeisters, für von
diesen bezeichnete Behörden, Stellen, Personen und Firmen
Holz aus benachbarten Wäldern, die nicht unbedingt im
Amtsbezirk der auffordernden Behörde zu liegen brauchen,
abzufahren.
2. Die Bezirksämter und Bürgermeister setzen sich vor
Erlaß der Aufforderung mit den einschlägigen Forstämtern
ins Benehmen und erlassen die Aufforderung nur dann,
wenn das Gespann für andere, dringende Zwecke der
Kriegswirtschaft entbehrlich ist.
3. Behörden, Stellen, Personen und Firmen, für die
Fuhren gemäß Ziff. 1 geleistet werden, haben dafür eine
angemessene, im Streitfall vom Bezirksamt (Bürgermeister)
festzusetzende Vergütung zu zahlen. Hält der Fuhrwerks-
besitzer die vom Bezirksamt (Bürgermeister) festgesetzte Ver-
gütung nicht für genügend, so steht es ihm frei, seine
höheren Ansprüche im ordentlichen Rechtswege geltend zu
machen Das Bezirksamt (Bürgermeister) kann seine Auf-
forderung (Ziff. 1) von der vorherigen Hinterlegung der
von ihm festzusetzenden Vergütung abhängig machen.
4. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 und Ziff. 3
Satz 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 4 bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Juni 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
½) Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 12. Juli 1917 Nr. 113 335 K. 1.