Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Anfertigung u. Verkauf v. Stempeln, Siegeln u. Formblättern. 181 
2. der unbefugte Gebrauch der von diesen In- 
stituten ausgestellten Eintrittsausweise, 
3. die Überlassung solcher Abzeichen und Eintritts- 
ausweise an Nichtberechtigte, sowie jede vorsätzliche 
Preisgabe solcher Abzeichen und Eintrittsausweise, 
4. der Gebrauch von Abzeichen, die den vor- 
genannten Abzeichen ähnlich sind, 
5. die Unterlassung der sofortigen Anzeige über 
den Verlust eines solchen Abzeichens oder Eintritts- 
ausweises, 
6. die Unterlassung der Einlieferung eines vom 
bisherigen Inhaber nicht mehr benötigten Abzeichens 
oder Eintrittsausweises. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende 
Anordnungen werden, soweit nicht die Gesetze eine 
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 A bestraft. 
München, den 5. Juli 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 167 373/17. P 3.) Bekanntmachung betreffend 
Anferligung und Verkauf von Stempeln, Siegeln 
und Formbläktern. (St. Anz. Nr. 15 v. 18.Jan. 1918.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende 
Anordnung: 
8§ 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe wird bestraft
	        
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