182 überwachung.
1. wer ohne schriftlichen, vom Vorstande der
bestellenden Behörde unterschriebenen und mit deren
Dienstsiegel versehenen Auftrag einer Behörde
Stempel, Siegel oder Formblätter für militärische
Ausweise, Urlaubs- und Erlaubnisscheine anfertigt
oder an einen anderen als unmittelbar an die be—
stellende Behörde verabfolgt;
2. wer ohne schriftlichen, vom Vorstande der
bestellenden Behörde unterschriebenen und mit deren
Dienstsiegel versehenen Auftrag einer Behörde den
Abdruck der in Ziff. 1 genannten Stempel oder
Siegel unternimmt oder Abdrücke an einen anderen
als unmittelbar an die Behörde verabfolgt.
8§ 2. Vorstehende Anordnung tritt mit ihrer
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 17. Januar 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 102 161.) Bekanntmachung betreffend Uber-
wachung. (St. Anz. Nr. 222 vom 23. Sept. 1915.)
Die Angehörigen von Kriegsteilnehmern sind
durch das betrügerische Treiben von sogenannten
„Bilderreisenden“ empfindlich geschädigt worden.
Um dem entgegenzutreten, erläßt das K. stellv.
Generalkommando auf Grund des Art. 4 Ziff. 2
des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft,
wer ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung
Bestellungen auf Photographievergrößerungen, Ver-
kleinerungen nach Photographien (Semiemailbilder)
und ähnliche Nachbildungen von Personen aufsucht.
München, den 20. September 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.