Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

182 überwachung. 
1. wer ohne schriftlichen, vom Vorstande der 
bestellenden Behörde unterschriebenen und mit deren 
Dienstsiegel versehenen Auftrag einer Behörde 
Stempel, Siegel oder Formblätter für militärische 
Ausweise, Urlaubs- und Erlaubnisscheine anfertigt 
oder an einen anderen als unmittelbar an die be— 
stellende Behörde verabfolgt; 
2. wer ohne schriftlichen, vom Vorstande der 
bestellenden Behörde unterschriebenen und mit deren 
Dienstsiegel versehenen Auftrag einer Behörde den 
Abdruck der in Ziff. 1 genannten Stempel oder 
Siegel unternimmt oder Abdrücke an einen anderen 
als unmittelbar an die Behörde verabfolgt. 
8§ 2. Vorstehende Anordnung tritt mit ihrer 
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 17. Januar 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 102 161.) Bekanntmachung betreffend Uber- 
wachung. (St. Anz. Nr. 222 vom 23. Sept. 1915.) 
Die Angehörigen von Kriegsteilnehmern sind 
durch das betrügerische Treiben von sogenannten 
„Bilderreisenden“ empfindlich geschädigt worden. 
Um dem entgegenzutreten, erläßt das K. stellv. 
Generalkommando auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 
des Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung: 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, 
wer ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung 
Bestellungen auf Photographievergrößerungen, Ver- 
kleinerungen nach Photographien (Semiemailbilder) 
und ähnliche Nachbildungen von Personen aufsucht. 
München, den 20. September 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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