Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Handhabung der Zensur. 183 
(Nr. 69 952.) Bekanntmachung betreffend Hand- 
habung der Zensur?. 
In letzter Zeit werden im Korpsbezirk über 
Italien, sowie über die Einschränkung des Bier- 
verbrauchs sogenannte Juxdrucksachen in Form von 
Todesanzeigen verbreitet. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes verbiete ich solche Drucksachen her- 
zustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonstwie in 
Verkehr zu bringen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr bestraft. 
München, den 29. Juni 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 108 567.) Bekanntmachung betreffend Hand- 
habung der Zensur. (St. Anz. Nr. 218 vom 
18. September 1915.) 
Das durch die G.K.V. vom 29. Juni 1915 
Nr. 69 952 auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes ergangene Verbot der Herstellung 
und Verbreitung von sogenannten Juxdrucksachen 
in Form von Todesanzeigen erstreckt sich auch auf 
die anläßlich des Falles von Warschau verbreiteten 
Todesanzeigen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
München, den 10. September 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
1) Erweitert durch G##. vom 10. Sept. 1915. Nr. 108567.
	        
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