184 Extrablätter. Verbreitung falscher Gerüchte.
(Nr. 13 870) Bekanntmachung betreffend Exkra-
blätter.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes bestimme ich für den Stadtbezirk
München:
Das Feilhalten und der Verkauf von sogenannten
Extrablättern auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 19. Februar 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 10 236. P 3.) Bekanntmachung betreffend Ver-
breitung falscher Gerüchte. (St.Anz. Nr. 21 vom
25. Januar 1918.)
Die K. stellv. Generalkommandos I., II. und
III. Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
1. Wer unwahre Gerüchte, die geeignet sind,
die Bevölkerung zu beunruhigen, vorsätzlich oder
fahrlässig ausstreut oder verbreitet, wird, wenn nicht
die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mil-
dernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 4 bestraft.
2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver-
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft;