Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

186 Reklame für Leichenüberführungen aus dem Felde. 
(Nr. 235 913.) Anordnung betreffend Verhinderung der 
Reklame für Leichenüberführungen aus dem Felde. 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- 
bezirks. « 
Bei der weitgehenden Unterstützung, die den 
Angehörigen unserer Gefallenen bei der Ausgrabung 
der Leichen und ihrer Uberführung bis zur nächsten 
Bahnstation seitens der Etappenbehörden zuteil wird, 
bedarf es hierzu in den meisten Fällen keiner fremden 
Hilfe. 
Eine Tätigkeit der Bestattungsinstitute kommt 
daher in den Regelfällen nicht mehr in Frage, 
andererseits muß verhindert werden, daß durch die 
Reklame dieser Institute die Offentlichkeit zur Vor- 
nahme von Überführungen angereizt wird. 
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer. 
Armeekorps erlassen daher auf Grund Art. 4 Nr. 2 
KG. im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
Es ist verboten: 
1. Aufträge zur Veröffentlichung von Angeboten 
zu Leichenüberführungen in Zeitungen und 
Zeitschriften zu erteilen und solche Aufträge 
anzunehmen. 
2. Angehörigen von Gefallenen unaufgefordert 
— schriftlich oder mündlich — Angebote zu 
Leichenüberführungen zu machen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼ bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dez. 1916. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.