Aushängen von Karten und Plänen. 187
(Nr. 95016 P 2.) Bekanntmachung betreffend Aus-
hängen von Karten und Plänen. (St.Anz. Nr. 187
vom 14. Aug. 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I. und II. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit folgende
Anordnung:
§ 1. Es ist verboten, an Orten, welche dem
Publikum zugänglich sind, Karten und Pläne, die
Stadt-, Eisenbahn-, Hafen= und Fabrikanlagen in
einem größeren Maßstabe als 1:99000 einschließlich
darstellen, auszustellen, auszulegen, auszuhängen oder
anzuschlagen.
8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 4¾ bestraft.
83. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, den 10. August 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
J. V.: Manz. Gebsattel.
(Nr. 8633.) Bekanntmachung betreffend impf-
gegnerische Kundgebungen.
Deas stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt hiemit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit nachstehende Anordnung:
1. Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffent-
lichung und Verbreitung von Abhandlungen, Flug-
schriften, Werbekarten und als Handschrift gedruckten