Meldepflicht der Ausländer. 189
wirtschaften übernachten, haben sie ihre Ausweise
bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen.
4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 26. September 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Bekanntmachung betreffend Meldepflicht der Aus-
länder.
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 bestimmt
das Kriegsministerium hiermit für das Gebiet des
Königreichs Bayern:
§ 1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit
Ausnahme der Angehörigen der österreichisch-
ungarischen Monarchie und der türkischen Staats-
angehörigen 1) — hat sich binnen 24 Stunden nach
seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden
behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914)
(Vl. S. 843) bei der Ortspolizeibehörde, in München
(Rel. S. 521)
bei der K. Polizeidirektion, persönlich anzumelden.
Über Tag und Stunde der Anmeldung macht die
Polizeibehörde auf dem Paß oder dem behördlichen
Ausweis unter Beidrückung des Amtssiegels einen
Vermerk.
82.
Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1
bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt,
1) Vgl. KME. vom 25. Juli 1915 (GK V. Nr. 84126/15).