Fuhrleistung für Holzabfuhr. 19
(Nr. 113 335/17. K. I.) Bekanntmachung betreffend
Fuhrleistung für Holzabfuhr. (St.Anz. Nr. 160
vom 13. Juli 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee-
korps erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung:
1. Fuhrwerksbesitzer, die mindestens zwei zum
schweren Zug geeignete Pferde oder Ochsen haben,
sind verpflichtet, auf Aufforderung des für den Wohn-
sitz des Fuhrwerkbesitzers zuständigen Bezirksamtes,
in München und in den anderen kreisunmittel aren
Städten des Bürgermeister-, für von diesen bezeich-
nete Behörden, Stellen, Personen und Firmen Holz
aus benachbarten Wäldern, die nicht unbedingt im
Amtsbezirk der auffordernden Behörde zu liegen
brauchen, abzufahren. ·
2. Die Bezirksämter und Bürgermeister setzen
sich vor Erlaß der Aufforderung mit den ein-
schlägigen Forstämtern ins Benehmen und erlassen
die Aufforderung nur dann, wenn das Gespann für
ander, dringende Zwecke der Landwirtschaft und
Kriegswirtschaft entbehrlich ist.
3. Behörden, Stellen, Personen und Firmen,
für die Fuhren gemäß Ziff. 1 geleistet werden,
haben dafür eine angemessene, im Streitfall vom
Bezirksamt (Bürgermeister) festzusetzende Vergütung
zu zahlen. Hält der Fuhrwerksbesitzer die vom Be-
zirksamt (Bürgermeister) feirgesetzte Vergütung nicht
für genügend, so steht es ihm frei, seine höheren
Ansprüche im ordentlichen Rechtswege geltend zu
machen. Das Bemurksamt (Bürgermeister) kann seine
Aufforderung (Ziff. 1) von der vorherigen Hinter-
legung der von ihm festzusetzenden Vergütung ab-
hängig machen.