Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

190 Meldepflicht der Ansländer. 
sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der 
Ortspolizeibehörde, in München bei der K. Polizei- 
direktion. unter Vorzeigung seines Passes oder des 
seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und 
unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden. 
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der 
Polizeibehörde wiederum auf dem Passe NX. vermerkt. 
§ 3. 
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder 
unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen 
gewerblichen und dergleichen Räumen (Gasthäusern, 
Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, sich über 
die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 
24 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu 
vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der 
Ortspolizeibehörde, in München bei der K. Polizei- 
direktion, sofort Mitteilung zu machen. 
84. 
An- und Abmeldung gemäß 8 1 und 2 kann 
miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt 
des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht 
länger als drei Tage dauert. 
85. 
Die Ortspolizeibehörde, in München die K. Polizei- 
direktion, hat über die sich an= und abmeldenden 
Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter, 
Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie 
Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise 
angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen 
dieser Liste sind täglich von den einem Bezirksamt 
unterstellten Ortspolizeibehörden dem Bezirksamt 
mitzuteilen. 
 
	        
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