Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Meldepflicht der Ausläuder. 191 
86. 
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern 
und ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des 
Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben 
unverändert bestehen. 
87. 
Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1915 in 
Kraft. 
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer 
haben die polizeiliche Anmeldung (8 1) spätestens bis 
zum 30. Juni 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift 
des 8 3 findet dabei entsprechende Anwendung. 
88. 
Ausländer, welche den Bestimmungen der 8 1, 
2 und 7 zuwiderhandeln, werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr bestraft. Die gleiche Strafe trifft 
denjenigen, welcher dem § 3 zuwiderhandelt. 
Mühnchen, den 19. Juni 1915. 
Königliches Kriegsministerium. 
(Nr. 84 126/15.) Bekanntmachung betreffend Melde- 
pflicht der Ausländer. 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über 
den Kriegszustand vom 5. November 1912 verfügt 
das Kriegsministerium hiermit für das Königreich 
Bayern: 
„Die in den 88 1 mit 8 der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1915 Nr. 52604 erlassenen Be- 
stimmungen über Meldepflicht der Ausländer
	        
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