Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

192 Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer. 
haben auch auf die Angehörigen der österreichisch- 
ungarischen Monarchie und der Türkei gleichmäßig 
Anwendung zu finden.“ 
München, den 25. Juli 1915. 
Königliches Kriegsministerium. 
(Nr. 195 560.) Bekanntmachung betreffend Ausübung 
der Jagd und Fischerei durch Ausländer. (St. Anz. 
Nr. 255 vom 3. November 1916.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent= 
lichen Sicherheit unter Aufhebung der Anordnung 
vom 24. November 1914 Nr. 23056 nachstehende 
Anordnungen: 
1. Die Ausübung der Jagd und Fischerei durch 
Ausländer, die nicht einem verbündeten Staate 
angehören, wird für die Dauer des Kriegs- 
zustandes verboten. 
Den durch das Verbot betroffenen Ausländern 
bleibt es freigestellt, ihre Befugnis zur Jagd 
und Fischerei durch geeignete deutsche Staats- 
angehörige unter Beobachtung der dafür vor- 
geschriebenen Formen ausüben zu lassen. 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 
1500 4 bestraft. 
München, den 1. November 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
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