Verkehr mit Kriegsgefangenen. 193
(Nr. 27272 P.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Kriegsgefangenen. (St. Anz. Nr. 100 vom
Mai 1917.)
Das stellv. Generallommunbo I. Bayer. Armec-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sicherheit folgende
Anordnung:
8 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 J, wird bestraft:
1. wer unbefugt die Gefangenenlager oder die
Arbeitsstätten der Kriegsgefangenen betritt;
2. wer unbefugt mit Kriegsgefangenen in Verkehr
tritt oder Verkehr mit oder unter ihnen ver-
mittelt;
3. wer unbefugt Kriegsgefangenen Gegenstände
irgend welcher Art, insbesondere Nahrungs-
mittel, Kleidungsstücke, Schriftstücke, gegen Ent-
gelt oder als Geschenk verabreicht, für sie be-
sorgt oder von ihnen entgegennimmt; erlaubt
ist lediglich die Gewährung von Arbeitsprämien,
deren Höchstbetrag die Distriktsverwaltungs-
behörde festsetzen kann;
4. wer es unternimmt, Briefe oder andere Schrift-
stücke von Kriegsgefangenen auf irgend eine
Weise, z. B. in Briefen oder Paketen an die
kriegsgefangenen Deutschen im Auslande nach
dem Auslande weiter zu befördern;
5. wer den von der Distriktsverwaltungsbehörde
festgesetzten Höchstbetrag der Arbeitsprämie für
Kriegsgefangene überschreitet;
# hiczu das Urteil des Wersten Landesgerichts vom 2. August
917 ar 211/1917 (FWBl. Beibl. S. 217 ff.) »