Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Kriegsgefangenen. 193 
(Nr. 27272 P.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
mit Kriegsgefangenen. (St. Anz. Nr. 100 vom 
Mai 1917.) 
Das stellv. Generallommunbo I. Bayer. Armec- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
8 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 J, wird bestraft: 
1. wer unbefugt die Gefangenenlager oder die 
Arbeitsstätten der Kriegsgefangenen betritt; 
2. wer unbefugt mit Kriegsgefangenen in Verkehr 
tritt oder Verkehr mit oder unter ihnen ver- 
mittelt; 
3. wer unbefugt Kriegsgefangenen Gegenstände 
irgend welcher Art, insbesondere Nahrungs- 
mittel, Kleidungsstücke, Schriftstücke, gegen Ent- 
gelt oder als Geschenk verabreicht, für sie be- 
sorgt oder von ihnen entgegennimmt; erlaubt 
ist lediglich die Gewährung von Arbeitsprämien, 
deren Höchstbetrag die Distriktsverwaltungs- 
behörde festsetzen kann; 
4. wer es unternimmt, Briefe oder andere Schrift- 
stücke von Kriegsgefangenen auf irgend eine 
Weise, z. B. in Briefen oder Paketen an die 
kriegsgefangenen Deutschen im Auslande nach 
dem Auslande weiter zu befördern; 
5. wer den von der Distriktsverwaltungsbehörde 
festgesetzten Höchstbetrag der Arbeitsprämie für 
Kriegsgefangene überschreitet; 
  
  
  
# hiczu das Urteil des Wersten Landesgerichts vom 2. August 
917 ar 211/1917 (FWBl. Beibl. S. 217 ff.) »
	        
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