194 überwachung der Postsendungen an deutsche Kriegsgefangene.
6. wer die unter Nr. 1—3 und 5 verbotenen
Handlungen auszuführen versucht.
8 2. Diese Anordnung tritt mit ihrer Ver-
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft;
gleichzeitig treten die Anordnungen des stellv. General=
kommandos vom 25. Februar 1915 Nr. 15929 betr.
Verkehr mit Kriegsgefangenen und vom 23. Januar
1917 Nr. 943 betr. Überwachung des Postverkehrs
(„K. B. Staatsanzeiger"“ Nr. 21 vom 26. Januar
1917) außer Wirksamkeit.
München, den 28. April 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 9054.) Anordnung betreffend Uberwachung
der Postsendungen an deutsche Kriegsgefangene.
(St. Anz. Nr. 41a vom 19. Februar 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit folgende Anordnung:
1. Den Paketen und Päckchenbriefsendungen mit
Wareninhalt an deutsche Kriegsgefangene im Aus-
land dürfen schriftliche Mitteilungen irgendwelcher
Art, auch wenn sie völlig unverfänglich sind, nicht
beigefügt werden.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 ¼ bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 17.Febr. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.