Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

194 überwachung der Postsendungen an deutsche Kriegsgefangene. 
6. wer die unter Nr. 1—3 und 5 verbotenen 
Handlungen auszuführen versucht. 
8 2. Diese Anordnung tritt mit ihrer Ver- 
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft; 
gleichzeitig treten die Anordnungen des stellv. General= 
kommandos vom 25. Februar 1915 Nr. 15929 betr. 
Verkehr mit Kriegsgefangenen und vom 23. Januar 
1917 Nr. 943 betr. Überwachung des Postverkehrs 
(„K. B. Staatsanzeiger"“ Nr. 21 vom 26. Januar 
1917) außer Wirksamkeit. 
München, den 28. April 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 9054.) Anordnung betreffend Uberwachung 
der Postsendungen an deutsche Kriegsgefangene. 
(St. Anz. Nr. 41a vom 19. Februar 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit folgende Anordnung: 
1. Den Paketen und Päckchenbriefsendungen mit 
Wareninhalt an deutsche Kriegsgefangene im Aus- 
land dürfen schriftliche Mitteilungen irgendwelcher 
Art, auch wenn sie völlig unverfänglich sind, nicht 
beigefügt werden. 
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 ¼ bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 17.Febr. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz.
	        
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