Gasthofbriefe. Muster= u. Paketsendungen ins Ausland. 199
Die mit Fristbestimmung ausgestellten Ausweise
behalten von nun ab ohne zeitliche Einschränkung
Gültigkeit.
München, den 31. Januar 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 118874.) Bäun betreffend Gasthof-
briefe.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps folgende Anordnung:
1. Gasthofbesitzer und deren Angestellte dürfen im
Gasthofbetriebe Postsendungen nur an solche
Personen aushändigen oder aushändigen lassen,
die im Gasthof abgestiegen und als dort beherbergt
polizeilich gemeldet sind.
2. Gasthofbesitzer oder deren Angestellte, die dieser
Bestimmung zuwiderhandeln, werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Erfolgt die Zuwiderhandlung durch Angestellte,
so wird der Gasthofbesitzer, soweit er nicht als Täter
oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen Fahrlässigkeit
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
München, den 5. Oktober 1915.
Der Kommandierende General:
" von der Tann.
(Nr. 11680.) Bekanntmachung betreffend Muster und
Paketsendungen ins Ausland. (St.Anz. Nr. 23
vom 29. Januar 1916.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2