Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

202 Ausländische Postwertzeichen und Wohltätigkeltsmarken. 
2. sämtliche Verkaufsankündigungen und Meldungen 
inländischer Firmen über Postwertzeichen und 
Wohltätigkeitsmarken, die 
a) vom feindlichen Ausland seit Beginn des 
Krieges, 
b) vom neutralen Ausland seit dem 26. Februar 
1916 ausgegeben worden sind ½. 
Gestattet find Meldungen von Neuheiten, wenn 
sie keine Preisangaben enthalten und ausschließlich 
bezwecken, das Publikum über Neuerscheinungen zu 
unterrichten. 
II. Der gewerbsmäßige Vertrieb von Post- 
wertzeichen und Wohltätigkeitsmarken, die 
1. vom feindlichen Ausland seit Beginn des Krieges, 
2. vom neutralen Ausland seit dem 26. Februar 
1916 ausgegeben worden sind, ist verboten?!). 
München, den 11. Oktober 1916. 
Der Kommandierende General: 
von den Tanmn. 
(Nr. 41910 P.) Bekanntmachung über den Verkehr 
mit ausländischen Postwertzeichen und Wohl- 
täligheitsmarken. (St. Anz. Nr. 106 vom 8. Mai 1917.) 
In Ergänzung der GKV. vom 11. Oktober 1916 
Nr. 169 544 über den Verkehr mit ausländischen 
Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken („K. B. 
Staatsanzeiger“ Nr. 238 vom 13. Oktober 1916) 
erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes folgende 
Anordnung: 
  
  
tabe c bezw. Ziff. 3 eingefügt durch Bekanntmachung vom 
b. Man — 491 ör. f. 9
	        
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