204 Verwertung von Patenten im Ausland.
4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft
München, den 21. Dezember 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 197 619a.) Bekanntmachung betreffend Ver-
werlung von Patenten im Ausland.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand wird hiermit zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Anordnung erlassen:
1. Es ist verboten, Patente oder Musterschutz-
rechte, die ein Deutscher oder eine deutsche
Firma im Auslande angemeldet oder erworben
hat und die einem Ausfuhrverbot unterliegende
Gegenstände betreffen, unmittelbar oder mittel-
bar nach oder in dem feindlichen oder neutralen
Auslande zu veräußern oder dort in anderer
Weise zu verwerten.
Das gleiche gilt von Fabrikationsgeheim-
nissen, soweit es sich um einem Ausfuhrverbot
unterliegende Gegenstände handelt.
2. Zuwiderhandlungen sowie Aufforderung und
Anreizung zu solchen werden, wenn nicht die
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld
strafe bis zu 1500 .¾ bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Nov. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.