Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Ausfuhr und Durchfuhr von Sprechmaschinenplatten usw. 205 
Bekanntmachung betreffend Ausfuhr und Durch- 
fuhr von Sprechmaschinenplatten usw. (St. Anz. 
Nr. 93 vom 22. April 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos lI., II. und 
III. Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des 
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende 
Anordnung: 
Die Aus= und Durchfuhr sämtlicher Sprech- 
maschinen= (Phonographen-, Grammophon-, Diktier- 
maschinen= usw.) Platten und Walzen ist ohne be- 
sondere Aus-= und Durchfuhrerlaubnis verboten. 
Soweit für Platten und Walzen dieser Art eine 
besondere Aus= oder Durchfuhrerlaubnis erteilt ist, 
müssen sie der militärischen Uberwachungsstelle beim 
Bahnpostamte 1 München zugesandt werden, um 
hier den Zuverlässigkeitsvermerk zu erhalten. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit die all- 
gemeinen Strafgesetze keine höhere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 / bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 20 April917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tannu. Pflaum. Könitz. 
 
	        
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