Bestrafung v. Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften. 207
(Nr. 90 579 P.) Bekanntmachung betreffend Be-
strafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paß-
vorschrifften. (St. Anz. Nr. 170 vom 25. Juli 1917.)
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes wird, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt
ist. mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
handensein mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 .X bestraft:
1. Wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet
oder wer zwar zum Grenzübertritt befugt ist,
aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen
Ausland an anderen Stellen als den von den
Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangs-
stellen überschreitet.
2. Wer sich bei einer von einem Militärbefehls-
haber eingerichteten Grenzübergangsstelle der mili-
tärischen Prüfung entzieht.
3. Wer eigenmächtig von den Reisezielen oder
Reisewegen abweicht, die ihm im Sichtvermerk einer
zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im
Reichsgebiet oder für den Übertritt über die Reichs-
grenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind.
4. Wer vorsätzlich den zur Überwachung des
Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen der militäri-
schen Grenzstellen zuwiderhandelt.
5. Wer eine zum Ausweis einer Person für den
Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Übertritt
über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in
einer solchen Urkunde einen Sichtvermerk oder einen
sonstigen Eintrag oder Stempel einer amtlichen
Stelle fälschlich anfertigt oder verfälscht.
6. Wer wissentlich von einer solchen falschen oder
verfälschten Urkunde oder von einer solchen echten,