Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

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Heidel= und Preißelbeerernte 1917. 21 
noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht mehr erfüllt 
werden. Dies gilt nicht für den Verkauf von 
Schrotmühlen an Händler zum Weiterverkauf und 
nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das 
besetzte Gebiet. 
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an 
Besitzer von Schrotmühlen und nur dann abgegeben 
werden, wenn dem Veräußerer eine ortspolizeiliche 
Bescheinigung darüber ausgehändigt wird, daß es 
sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vor- 
handene Mühlen handelt. 
IV. Unternehmer von Mühlen und sonstigen 
Vorrichtungen der in Ziff. II bezeichneten Art dürfen 
den Gewerbebetrieb nicht ohne distriktspolizeiliche 
Erlaubnis aufnehmen. 
V. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannt- 
machung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr 
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann 
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark erkannt werden. 
VI. Vorstehende Anordnungen treten am 24. Ok- 
tober 1917 in Kraft. · · 
München, Würzburg, Nürnberg, den 22.0kt. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 71276.) Bekanntmachung betreffend Heidel- 
und Preißelbeerernte 1917. (St. Anz. Nr. 148 
vom 29. Juni 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende
	        
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