Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

210 Briefschmuggel. 
2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, 
die Mitteilungen an einen anderen enthalten, 
sind auf den ordentlichen Postweg zu leiten. 
3. Ausnahmen: « 
Schriften und Drucksachen, insbesondere Ge— 
schäftspapiere, dürfen ausnahmsweise mitge— 
nommen werden: 
a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des 
Reisezwecks unbedingt erforderlich ist, 
amte I Augsburge siind ebenfalls als Prüfungsstellen, jedoch nur für 
Geschäftspaptere der bei ihnen zugelassenen Firmen ausgestellt.) 
  
Auch die Grenzschutzstellen Lindau (Hafenkontrollstellc), 
„ Lindau-Reutin (Bahnhofkontrollstelle), 
« Pfronten „ 
„ Griesen „ 
» Mittenwald » 
» Kufstem 5„ 
» Schellenberg » 
» Salzburg „ · 
» Passaul (Bahnhof= und Hafen- 
» tontrollstelle) 
Haidmühle (Bahnhofkontrollstelle) 
sind Prüfungsstellen, aber nur für solche Schriften, die bei Reisen 
über die beireffende Grenzübergangsstelle mitgenommen werden wollen. 
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der 
Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, 
wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt sind. 
6. Ausnahmsweise prüfen die unter 4 genannten Grenzschutzstellen auch 
die von den Reisenden bei der Reise mitgebrachten Schriften 
aber auch nur, wenn sie sich auf das notwendigste Maß beschränken 
und zur Erfüllung des Reisezwecks unbedingt erforderlich sind. 
Die ordnungsgemäße Abfertigung der Reisenden darf hierdurch 
nicht beeinträchtigt werden; nötigenfalls muß die Prüfung bis nach 
dieser Abfertigung und bis nach Abgang der nächsten Züge und Schiffe 
zurücgestelt werden. 
7. Etwaige Kosten, insbesondere für Verpackung und Porto, haben die 
Reisenden zu tragen. 
Bei der scharfen Grenzkontrolle, wie sie nunmehr überall durchgeführt 
ist, haben die Reisenden, welche 8 nicht an die Anordnungen halten. mit 
einer langen Verzögerung ihres efenthauts an der Grenze, Versäunmung 
der Zugs= und Schiffsanschlüsse, mit streuger Strafeinschrettung und unter 
Umständen — als Verdächtige — auch mit Fennahme zu rechnen. · 
Personen.dtezumsogenanntenklettthtGrenzvcrkehrzugelasseniiud, 
und bei denen nach den vorliegenden Umständen der Verdacht unerlaubter 
Nachrichtenübermittlung (Spionageverdacht) unbedingt ausgeschlossen er- 
scheint, dürfen — unter Aufrechterhaltung des Briefschmuggelverbots — 
andere Schriften und Drucksachen, die sie für die Zwecke des kleinen Grenz-= 
verkehrs unbedingt benötigen „Geschäftspapiere, Schulbücher, Gebetbücher usw.) 
über die Grenze mitnehmen. Diese Schriften und Drucksachen find jedoch 
auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Prüfung findet durch die 
kontrollierenden Grenzschutzorgane statt. 
  
  
  
  
 
	        
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