210 Briefschmuggel.
2. Briefe, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen,
die Mitteilungen an einen anderen enthalten,
sind auf den ordentlichen Postweg zu leiten.
3. Ausnahmen: «
Schriften und Drucksachen, insbesondere Ge—
schäftspapiere, dürfen ausnahmsweise mitge—
nommen werden:
a) wenn ihre Mitnahme zur Erfüllung des
Reisezwecks unbedingt erforderlich ist,
amte I Augsburge siind ebenfalls als Prüfungsstellen, jedoch nur für
Geschäftspaptere der bei ihnen zugelassenen Firmen ausgestellt.)
Auch die Grenzschutzstellen Lindau (Hafenkontrollstellc),
„ Lindau-Reutin (Bahnhofkontrollstelle),
« Pfronten „
„ Griesen „
» Mittenwald »
» Kufstem 5„
» Schellenberg »
» Salzburg „ ·
» Passaul (Bahnhof= und Hafen-
» tontrollstelle)
Haidmühle (Bahnhofkontrollstelle)
sind Prüfungsstellen, aber nur für solche Schriften, die bei Reisen
über die beireffende Grenzübergangsstelle mitgenommen werden wollen.
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die Mitnahme der
Schriften usw. keinen weiteren Schwierigkeiten an der Grenze begegnet,
wenn Siegel und Hülle gänzlich unbeschädigt sind.
6. Ausnahmsweise prüfen die unter 4 genannten Grenzschutzstellen auch
die von den Reisenden bei der Reise mitgebrachten Schriften
aber auch nur, wenn sie sich auf das notwendigste Maß beschränken
und zur Erfüllung des Reisezwecks unbedingt erforderlich sind.
Die ordnungsgemäße Abfertigung der Reisenden darf hierdurch
nicht beeinträchtigt werden; nötigenfalls muß die Prüfung bis nach
dieser Abfertigung und bis nach Abgang der nächsten Züge und Schiffe
zurücgestelt werden.
7. Etwaige Kosten, insbesondere für Verpackung und Porto, haben die
Reisenden zu tragen.
Bei der scharfen Grenzkontrolle, wie sie nunmehr überall durchgeführt
ist, haben die Reisenden, welche 8 nicht an die Anordnungen halten. mit
einer langen Verzögerung ihres efenthauts an der Grenze, Versäunmung
der Zugs= und Schiffsanschlüsse, mit streuger Strafeinschrettung und unter
Umständen — als Verdächtige — auch mit Fennahme zu rechnen. ·
Personen.dtezumsogenanntenklettthtGrenzvcrkehrzugelasseniiud,
und bei denen nach den vorliegenden Umständen der Verdacht unerlaubter
Nachrichtenübermittlung (Spionageverdacht) unbedingt ausgeschlossen er-
scheint, dürfen — unter Aufrechterhaltung des Briefschmuggelverbots —
andere Schriften und Drucksachen, die sie für die Zwecke des kleinen Grenz-=
verkehrs unbedingt benötigen „Geschäftspapiere, Schulbücher, Gebetbücher usw.)
über die Grenze mitnehmen. Diese Schriften und Drucksachen find jedoch
auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Prüfung findet durch die
kontrollierenden Grenzschutzorgane statt.