212 Briefschmuggel.
Aufhebung der Generalkommando-Verfügung vom
8 Juni 1915 Nr. 58 980 folgende Anordnung:
1.
Wer es unbefsugt unternimmt, Briefe, Postkarten
oder schriftliche oder gedruckte Aufzeichnungen, die
Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind,
unter Umgehung des ordentlichen Postweges von
oder nach dem Ausland über die Reichsgrenze 1) zu
bringen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 M.
erkannt werden.
82.
Reisende, die die Reichsgrenze!) überschreiten,
sind verpflichtet alle Schriften, Drucksachen oder
Aufzeichnungen, die sie bei sich führen oder in ihrem
Gepäck befördern, an den Grenzstellen vorzulegen,
desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, Koffer, worin
solche Schriften usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe
gilt für Karten, Zeichnungen technischer Art, Pläne,
Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche
Wiedergabe von Gegenständen.
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer
Militärperson oder eines Beamten des Grenzschutzes
unterläßt, die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände
vorzulegen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 .4
erkannt werden.
München, den 20. Mai 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig kestgelegte Grenze des
Deutschen Reichs zu verstehen. *