Kleinen Greuzverkehr. 213
(Nr. 41 471.) Bekanntmachung betreffend Kleinen
Grenzverkehr. (St.Anz. Nr. 84 vom 9. Aprik 1916))
Auf Grund des § 1 Aksatz 2 der Verordnung,
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom
16. Dezember 1914 (REl. S. 521) sowie des
Art. 4 Ziff. 2 des bayerischen Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912, 6. August 1914,
4. Dezember 1915 und S8 dergemeinsamen Ministerial-
Bekanntmachung vom 13. März 1913, Vollzugs-
vorschrift zu dem Gesetz über den Kriegszustand
betreffend, erläßt das stellv. Generalkommando-
I. Bayer. Armeekorps unter Aufhebung der Ge V.
vom 28. Januar 1915 Nr. 6441, 16. Juni 1915.
Nr. 61 130 und 4. September 1915 Nr. 107 161
solgende Anordnung:
8 1.
Im kleinen Grenzverkehr wird der Grenzübertritt
von deutschen, österreichischen und ungarischen Staats-
angehörigen außer mit vorschriftsmäßigem Paß auch
mit Grenzschein zugelassen.
Als kleiner Grenzverkehr gilt nur der Verkehr
der Einwohner der an der Reichsgrenze liegenden
bayerischen Gemeinden in das Gebiet der angrenzenden
österreichischen Gemeinden sowie umgekehrt.
Außerdem wird der Grenzübertritt von Amts-
personen aus den an der Reichsgrenze liegenden
bayerischen Amtsbezirken nach einer an der Reichs-
grenze liegenden österreichischen Gemeinde sowie
umgekehrt, wenn er in Ausübung des Amtes erfolgt,
außer mit vorschriftsmäßigem Paß auch mit Grenz-
schein zugelassen.
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Das Nähere kann bei den Verwaltungs= und Polizeibehörden erfragt
werden.