Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

22 Sicherung der Honigernte. 
Anordnung: 
1. Das Einsammeln von Heidel= und Preißel- 
beeren auch für den eigenen Verbrauch vor Beginn 
der Ernte ist verboten. Die Distriktsverwaltungs- 
behörden werden den Beginn der Errnte festsetzen 
und in geeigneter Weise bekanntgeben. 
2. Beim Pflücken und Einsammeln von Preißel- 
beeren ist die Verwendung von Kämmen und 
Riffeln verboten. 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 # 
bestraft. 
4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. So- 
weit frühere Bekanntmachungen teilweise den gleichen 
Gegenstand regelten, werden sie durch vorstehende 
Anordnung ersetzt. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 20. Juni 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 30278 P.) Bekanntmachung betreffend Sicherung 
der Honigernte. (St. Anz. Nr. 71 vom 25. März 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I. und III. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes zur Sicherung der Honig- 
ernte folgende 
Anordnung: 
§ 1. Das gewerbsmäßige Sammeln und Feil- 
bieten der männlichen Blütenzweige der Weiden 
(sog. Palmkätzchen oder Weidenkätzchen) sowie das 
Verarbeiten solcher Zweige zu Kränzen ist verboten.
	        
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