Verkehr auf der Wasserstraße der Donau. 223
den in dieser Verordnung genannten Dienststellen
sowie den Polizeibehörden und den zuständigen
Polizeibeamten, ferner zur Ausstellung der Lohn-
bücher den zuständigen Organen der Schiffahrts-
unternehmungen zur Eintragung in die Schiffsliste
den Führer der Liste über ihre Person und ihre
sonstigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre
Staatsangehörigkeit, früheren Aufenthaltund bisherige
Beschäftigung wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
13. Pässe, Paßersatz, Lohnbücher und andere
Ausweispapiere sowie Schiffslisten sind den in dieser
Verordnung genannten Dienststellen sowie den
Polizeibehörden und zuständigen Polizeibeamten auf
Erfordern vorzulegen.
14. Deutsche, die im Reichsgebiet Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt haben, müssen sich, wenn sie
andere Orte als die nach Ziff. 6 zugelassenen be-
suchen wollen, bei der Hafenbehörde (Ziff. 16) unter
Angabe von Reiseziel und zweck abmelden, bei der
Polizeibehörde des Zielortes an= und abmelden und
nach Beendigung der Reise bei der Hafenbehörde
zurückmelden.
Deutsche, die im Auslande, und Ausländer, die
im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
haben, bedürfen zum Besuche anderer als der nach
Ziff. 6 zugelassenen Orte einer schriftlichen Erlaub-
nis der Hafenbehörde (Erlaubnisschein). Die Er-
laubnis wird aus besonderen, näher darzulegenden
Gründen und nur für bestimmte Zeit und bestimmte
Orte erteilt. Solche Beurlaubte haben sich bei der
Polizeibehörde der Zielorte an- und abzumelden
und nach Beendigung der Reise bei der Hafenbehörde
zurückzumelden.
Sämtliche Meldungen müssen persönlich erfolgen
und von der zuständigen Dienststelle auf dem Passe