Verkehr auf der Wasserstraße der Donau. 225
dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung nicht
Sorge tragen, haben die Zurückweisung ungenügend
legitimierter Angestellter durch die Grenzübergangs-
stelle Passau, aber auch die Entziehung der in dieser
Verordnung ihnen und ihrem Personal gewährten
Vergünstigung durch das stellv. Generalkommando
I. Bayer. Armeekorps zu gewärtigen.
17. Unberührt bleiben die bestehenden oder noch
zu erlassenden Vorschriften darüber:
1. ob, unter welchen Voraussetzungen und wie
weit Personen der Schiffsbesatzung an Land
gehen dürfen,
2. ob und wo sie sich bei Anlandgehen polizeilich
zu melden haben.
18. Die Gesellschaften
a) dürfen nur solche Leute in ihren Dienst auf-
nehmen, die mit einem amtlichen Ausweis
versehen sind und die Staatsangehörigkeit
eines verbündeten Staates besitzen,
b) haben jeden Austritt eines Angestellten, welcher
die Vergünstigung nach Ziff. 2, 3 und 4 er-
halten hat, unverzüglich der bayerischen Grenz-
übergangsstelle Passau mitzuteilen und den
von der Grenzübergangsstelle Passau aus-
gestellten Paßer satz dieser zurückzusenden,
JPc) haben die Lohnbücher und Ausweise der aus-
getretenen Angestellten zu verwahren und auf
Verlangen dem stellv. Generalkommando
I. Bayer. Armeekorps oder der Bayer. Grenz-
übergangsstelle Passau auszuhändigen.
19. Die Verordnung tritt am 15. Mai in Kraft.
München, Nürnberg, den 30. April 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Könitz.