Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr auf der Wasserstraße der Donau. 225 
dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung nicht 
Sorge tragen, haben die Zurückweisung ungenügend 
legitimierter Angestellter durch die Grenzübergangs- 
stelle Passau, aber auch die Entziehung der in dieser 
Verordnung ihnen und ihrem Personal gewährten 
Vergünstigung durch das stellv. Generalkommando 
I. Bayer. Armeekorps zu gewärtigen. 
17. Unberührt bleiben die bestehenden oder noch 
zu erlassenden Vorschriften darüber: 
1. ob, unter welchen Voraussetzungen und wie 
weit Personen der Schiffsbesatzung an Land 
gehen dürfen, 
2. ob und wo sie sich bei Anlandgehen polizeilich 
zu melden haben. 
18. Die Gesellschaften 
a) dürfen nur solche Leute in ihren Dienst auf- 
nehmen, die mit einem amtlichen Ausweis 
versehen sind und die Staatsangehörigkeit 
eines verbündeten Staates besitzen, 
b) haben jeden Austritt eines Angestellten, welcher 
die Vergünstigung nach Ziff. 2, 3 und 4 er- 
halten hat, unverzüglich der bayerischen Grenz- 
übergangsstelle Passau mitzuteilen und den 
von der Grenzübergangsstelle Passau aus- 
gestellten Paßer satz dieser zurückzusenden, 
JPc) haben die Lohnbücher und Ausweise der aus- 
getretenen Angestellten zu verwahren und auf 
Verlangen dem stellv. Generalkommando 
I. Bayer. Armeekorps oder der Bayer. Grenz- 
übergangsstelle Passau auszuhändigen. 
19. Die Verordnung tritt am 15. Mai in Kraft. 
München, Nürnberg, den 30. April 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Könitz.
	        
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